(1) Zugleich mit der Festsetzung der Baukosten je Kubikmeter für die Rechtswirkungen des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, setzt die Landesregierung die gesetzlichen Baukosten je Quadratmeter Konventionalfläche für die Rechtswirkungen des geförderten Wohnbaues fest. 23)
(2) Mit Durchführungsverordnung werden die Kriterien für die Berechnung der Konventionalfläche der Wohnungen festgelegt, und zwar für die Rechtswirkungen
- der Zulassung zu den Wohnbauförderungen,
- der Festsetzung der zulässigen Baukosten für die Verwirklichung der Bauprogramme des Wohnbauinstitutes,
- der Festsetzung des Konventionalwertes der Wohnungen.
(3) Soweit nicht anders bestimmt, darf der Mietzins für Wohnungen, die mit Wohnbauförderungsmitteln des Landes gebaut, gekauft oder wiedergewonnen wurden, nicht mehr als 4 Prozent des Konventionalwertes der Wohnung betragen. Der Konventionalwert der Wohnung setzt sich zusammen:
- aus den gesetzlichen Baukosten, die sich aus der Anwendung der Baukosten je Quadratmeter auf die Konventionalfläche der Wohnung ergeben,
- aus den Baugrundkosten, deren Anteil nicht mehr als 30 Prozent der Baukosten gemäß Buchstabe a) betragen darf,
- aus den nach Maßgabe des Gesetzes festgelegten Erschließungskosten.
(4) Handelt es sich um möblierte Wohnungen, kommt Artikel 12 Absatz 5 des Gesetzes vom 27. Juli 1978, Nr. 392zur Anwendung.
(5) Der gemäß Absatz 3 berechnete Mietzins wird in der Folge als "Landesmietzins" bezeichnet.