(1) Bei der Landesabteilung Wohnungsbau wird das Wohnbaukomitee eingesetzt.
(2) Das Wohnbaukomitee besteht aus dem Landesrat für Wohnungsbau, der den Vorsitz führt, und vier weiteren Landesräten, von denen einer zum stellvertretenden Vorsitzenden ernannt wird.
(3) Das Wohnbaukomitee wird von der Landesregierung für die Dauer ihrer eigenen Amtszeit eingesetzt.
(4) Der Sekretariatsdienst für das Wohnbaukomitee wird vom Landesamt für Wohnbauprogrammierung wahrgenommen.
(5) Das Wohnbaukomitee hat die Aufgabe, endgültig über folgende Beschwerden zu entscheiden: