(1) Für das Gebiet mit Nutzungsbeschränkung gemäß Artikel 3 werden die Behandlung und Nutzung der Wälder und Weiden, die Rodung und Nutzung der Sträucher mit Schutzfunktion sowie die Sicherung der Lebensraumfunktion mit Durchführungsverordnung zum vorliegenden Gesetz näher geregelt. Ebenso können Vorschriften zur Regelung der Erholungs- und Sozialfunktion erlassen werden, wenn durch eine Überbeanspruchung die Zielsetzung gemäß den Artikeln 1 und 2 gefährdet werden könnte.
(2) Unbeschadet der Rechte der Grundeigentümer werden auf das Sammeln der Nebenprodukte des Waldes die einschlägigen Rechtsvorschriften angewandt.