(1) Außer in den Fällen gemäß Artikel 103 Absatz 11 des Landesgesetzes ’Raum und Landschaft’ sowie in jenen laut Artikel 6 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erteilt der Direktor des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates im Gebiet mit forstlich-hydrogeologischer Nutzungsbeschränkung die Genehmigung für die Durchführung von Erdbewegungen. Diese Genehmigung kann bindende Vorschriften über die Art der Durchführung der Arbeiten enthalten. 8)
(2) Das Verfahren zur Erteilung der Ermächtigung nach Absatz 1 wird in der Durchführungsverordnung zum vorliegenden Gesetz geregelt.9)
(3) Die Landesregierung legt, auch im Sinne der Artikel 66 und 71 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, die geringfügigen Eingriffe mit leichten forstlich-hydrogeologischen Auswirkungen fest, für die keine Genehmigung im Sinne von Absatz 1 notwendig ist. 10)
(4) Wer Arbeiten ohne Ermächtigung gemäß Absatz 1 oder gemäß der Durchführungsverordnung ausführt oder die von der Forstbehörde nach derselben Bestimmung auferlegten Vorschriften nicht beachtet, unterliegt einer Verwaltungsstrafe von Euro 2 für jeden vollen oder aufgerundeten Kubikmeter bewegten Materials, wobei die Mindeststrafe in jedem Falle Euro 62 beträgt.11)
(5) Im Falle von Planierungen unterliegt der Übertreter einer Verwaltungsstrafe von Euro 1 für jeden vollen oder aufgerundeten Quadratmeter planierter oder bewegter Fläche, wobei die Mindeststrafe in jedem Falle Euro 62 beträgt.11)
(6) Für die Festlegung der Höhe der Verwaltungsstrafe gemäß vorliegendem Artikel wird der Mittelwert zwischen der Gesamtkubatur des ausgehobenen und jener des abgelagerten Materials herangezogen, wenn das Material innerhalb des Aushubbereiches und jedenfalls in einem Umkreis von 50 m von der Baustelle abgelagert wird.
(7) Wenn der Aushub und/oder die Ablagerung auf Grundstücken erfolgen, auf denen es nach den einschlägigen Rechtsvorschriften erlaubt ist oder auf denen keine Nutzungsbeschränkung besteht, werden die Verwaltungsstrafen gemäß vorliegendem Artikel auf die erlaubte Tätigkeit nicht angewandt.
(8) Wer vorgeschriebene Begrünungen nicht durchführt, unterliegt einer Verwaltungsstrafe von Euro 1 für jeden vollen oder aufgerundeten Quadratmeter nicht begrünter Fläche, wobei die Mindeststrafe in jedem Falle Euro 62 beträgt.11)
(9)12)