(1) Bei der Festlegung der Modalitäten für die Arbeiten laut den Artikeln 5 und 6 kann zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung die Hinterlegung einer Kaution vorgesehen werden.
(2) Nähere Bestimmungen zur Hinterlegung der Kaution und die Kriterien für deren Festsetzung werden mit Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz festgelegt.
(3) Die Ermächtigungen sind gültig, sobald die entsprechende Kaution hinterlegt ist.
(4) Bezieht sich die Ermächtigung auf Arbeiten, für die ein Beitrag vergeben wird, kann an Stelle einer Kaution ein Teil des Beitrages einbehalten werden. 13)