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a) Landesgesetz vom 21. Oktober 1996, Nr. 211)
Forstgesetz

1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 5. November 1996, Nr. 50.

I. KAPITEL
Allgemeine Bestimmungen und forstlich-hydrogeologische Nutzungsbeschränkung

I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 (Zielsetzung)

(1) Das vorliegende Gesetz hat den Schutz von Böden und Grundstücken jeglicher Art und Zweckbestimmung und besonders der Wälder, Bergmähder und Weiden zum Ziel, um durch die Sicherstellung ihrer Erhaltung und Stabilität mittels Nachhaltigkeit bei der Produktion und durch die Förderung der geeignetsten Nutzungsform die Unversehrtheit und das Wohl der Allgemeinheit sowie die Erhaltung des Allgemeingutes zu gewährleisten.

(2) Im besonderen soll mit diesem Gesetz der Wald unter Wahrung seiner gebietsmäßigen Verteilung, gesunden Entwicklung und Nachhaltigkeit sowie durch die Unterstützung seiner verschiedenen Funktionen, vor allem der Schutz-, Nutz-, Erholungs-, Sozial- und Lebensraumfunktion in seiner Gesamtheit erhalten werden.

Art. 2 (Maßnahmen)

(1) Die Zielsetzung gemäß Artikel 1 wird erreicht durch :

  1. die Auferlegung der forstlich- hydrogeologischen Nutzungsbeschränkung zur Erhaltung der Ökosysteme, zur Sicherung des Bodens, zum geordneten Abfluß des Wassers, zur nachhaltigen Behandlung der Wälder, Bergmähder und Weiden, zur Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt sowie zum Schutz vor Schäden an besonders gefährdeten Stellen; dabei sind jeweils auch die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes zu beachten;
  2. die Errichtung von Wasserschutzbauten und das Ergreifen von Wasserschutzmaßnahmen im forst- und landwirtschaftlichen Bereich und auch zum Schutz vor Schäden an besonders gefährdeten Stellen zur Sicherstellung des geordneten Wasserabflusses und zur Erhaltung der Bodenstabilität; 2)
  3. die Gewährung von Förderungsmaßnahmen zugunsten der Wälder, Almen und Bergwirtschaft zur Gewährleistung eines optimalen Schutzes und einer nachhaltigen Nutzung des Bodens;
  4. die kostenlose Beratung und Betreuung der Wald- und Weideeigentümer und Forstunternehmer zur Sicherstellung der bestmöglichen Behandlung der Kulturflächen, Waldbestände und Weidegründe.
2)
Der Buchstabe b) des Art. 2 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 19 Absatz 1 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5.

II. ABSCHNITT
Forstlich-hydrogeologische Nutzungsbeschränkung

Art. 3 (Böden und Grundstücke mit Nutzungsbeschränkung)

(1) Es unterliegen einer dauerhaften Nutzungsbeschränkung aus forstlich-hydrogeologischen Gründen:

  1. Böden und Grundstücke jeglicher Art und Zweckbestimmung, welche infolge einer in Widerspruch zu den Artikeln 5, 6 und 8 stehenden Nutzungsform zum Schaden der Allgemeinheit Erosionserscheinungen bekommen, ihre Stabilität verlieren oder in ihrem Wasserhaushalt gestört werden können;
  2. Böden und Grundstücke, welche aufgrund ihrer besonderen Lage Kulturen, Häuser, Siedlungen, Straßen und andere geschaffene Werte von öffentlichem Interesse vor Lawinenabgängen, Vermurungen, Erdrutschen, Steinschlag, Überschwemmungen und Stürmen schützen.

(2) Nähere Bestimmungen zur Auferlegung der forstlich-hydrogeologischen Nutzungsbeschränkung sowie zur Abänderung und Aufhebung der Einschränkungen am Grundeigentum werden mit Durchführungsverordnung zum vorliegenden Gesetz festgelegt.

Art. 4 (Befristete Nutzungsbeschränkung)

(1) Auf Vorschlag des Direktors der Landesabteilung Forstwirtschaft kann der zuständige Landesrat Wäldern ohne Nutzungsbeschränkung eine zeitlich befristete Nutzungsbeschränkung auferlegen, wenn sie von einem massenhaften Befall tierischer oder pflanzlicher Schädlinge heimgesucht oder von Waldbränden oder anderen Naturkatastrophen verwüstet worden sind; dabei grenzt er das Gebiet ab, in welchem die Bestimmungen für die Wälder mit Nutzungsbeschränkung in Anwendung gebracht werden, legt die Dauer der Nutzungsbeschränkung fest und erläßt die für notwendig erachteten Vorschriften; die betroffenen Grundeigentümer werden davon schriftlich benachrichtigt.

(2)3)

3)
Art. 4 Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 19 Absatz 2 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5.

II. KAPITEL
Besondere Vorschriften für Böden und Grundstücke 4)

I. ABSCHNITT
Umwandlung von Wäldern in andere Nutzungsformen und Erdbewegungen

I. Teil
Ermächtigungen

Art. 5 (Umwidmung von Wald)

(1) Die Umwidmung von Wald erfolgt auf der Grundlage der Verfahren laut dem Landesgesetz vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung. Mit der Genehmigung zur Umwidmung können angemessene ökologische Ausgleichmaßnahmen festgelegt werden. 5)

(2)Wer eine Umwandlung von Wald vornimmt, unterliegt einer Verwaltungsstrafe von 5,00 Euro für jeden vollen oder aufgerundeten Quadratmeter umgewandelter Fläche; die Mindeststrafe beträgt in jedem Falle 62,00 Euro. Wer die für die Umwandlung erteilten Vorschriften nicht beachtet oder die vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen nicht durchführt, unterliegt einer Verwaltungsstrafe von 2,00 Euro für jeden vollen oder aufgerundeten Quadratmeter umgewandelter Fläche, wobei die Mindeststrafe in jedem Falle 62,00 Euro beträgt. 6)

(3) Wird die durchgeführte Umwandlung im Sanierungswege genehmigt, wird die Verwaltungsstrafe um 50 Prozent herabgesetzt. 7)

5)
Art. 5 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 19 Absatz 3 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5.
6)
Art. 5 Absatz 2 wurde so geändert durch art. 16 Absatz 1 des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21.
7)
Art. 5 wurde so ersetzt durch Art. 12 Absatz 2 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 10.

Art. 6 (Erdbewegungen und Materialablagerungen)  delibera sentenza

(1) Außer in den Fällen gemäß Artikel 103 Absatz 11 des Landesgesetzes ’Raum und Landschaft’ sowie in jenen laut Artikel 6 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erteilt der Direktor des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates im Gebiet mit forstlich-hydrogeologischer Nutzungsbeschränkung die Genehmigung für die Durchführung von Erdbewegungen. Diese Genehmigung kann bindende Vorschriften über die Art der Durchführung der Arbeiten enthalten. 8)

(2) Das Verfahren zur Erteilung der Ermächtigung nach Absatz 1 wird in der Durchführungsverordnung zum vorliegenden Gesetz geregelt.9)

(3) Die Landesregierung legt, auch im Sinne der Artikel 66 und 71 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, die geringfügigen Eingriffe mit leichten forstlich-hydrogeologischen Auswirkungen fest, für die keine Genehmigung im Sinne von Absatz 1 notwendig ist. 10)

(4) Wer Arbeiten ohne Ermächtigung gemäß Absatz 1 oder gemäß der Durchführungsverordnung ausführt oder die von der Forstbehörde nach derselben Bestimmung auferlegten Vorschriften nicht beachtet, unterliegt einer Verwaltungsstrafe von Euro 2 für jeden vollen oder aufgerundeten Kubikmeter bewegten Materials, wobei die Mindeststrafe in jedem Falle Euro 62 beträgt.11)

(5) Im Falle von Planierungen unterliegt der Übertreter einer Verwaltungsstrafe von Euro 1 für jeden vollen oder aufgerundeten Quadratmeter planierter oder bewegter Fläche, wobei die Mindeststrafe in jedem Falle Euro 62 beträgt.11)

(6) Für die Festlegung der Höhe der Verwaltungsstrafe gemäß vorliegendem Artikel wird der Mittelwert zwischen der Gesamtkubatur des ausgehobenen und jener des abgelagerten Materials herangezogen, wenn das Material innerhalb des Aushubbereiches und jedenfalls in einem Umkreis von 50 m von der Baustelle abgelagert wird.

(7) Wenn der Aushub und/oder die Ablagerung auf Grundstücken erfolgen, auf denen es nach den einschlägigen Rechtsvorschriften erlaubt ist oder auf denen keine Nutzungsbeschränkung besteht, werden die Verwaltungsstrafen gemäß vorliegendem Artikel auf die erlaubte Tätigkeit nicht angewandt.

(8) Wer vorgeschriebene Begrünungen nicht durchführt, unterliegt einer Verwaltungsstrafe von Euro 1 für jeden vollen oder aufgerundeten Quadratmeter nicht begrünter Fläche, wobei die Mindeststrafe in jedem Falle Euro 62 beträgt.11)

(9)12)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 119 del 30.03.2007 - Area soggetta a vincolo idrogeologico - terreno boschivo - lavori di movimento e spianamento terra - decreto di sospensione - competenza Ispettorato delle foreste - diniego dell'autorizzazione - impugnabilità
massimeBeschluss Nr. 3489 vom 25.09.2000 - Geringfügige Eingriffe für Erdbewegungen und Materialablagerungen mit geringer forstlich- hydrogeologischer oder Umweltbelastung, welche ohne jegliche Ermächtigung hinsichtlich des Raumordnungs-, des Forst- und des Landschaftsschutzgesetzes durchgeführt werden können
8)
Art. 6 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 104 Absatz 1 des L.G. vom 10. Juli 2018, Nr. 9.
10)
Art. 6 Absatz 3 wurde zuerst durch Art. 5 Absatz 2 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14, und später durch Art. 19 Absatz 4 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5, so ersetzt.
11)
Die Beträge wurden so ersetzt durch 1 Absatz 38 des D.LH. vom 19. Juli 2006, Nr. 34.
12)
Art. 6 Absatz 9 wurde aufgehoben durch Art. 5 Absatz 3 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.

Art. 7 (Hinterlegung einer Kaution)

(1) Bei der Festlegung der Modalitäten für die Arbeiten laut den Artikeln 5 und 6 kann zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung die Hinterlegung einer Kaution vorgesehen werden.

(2) Nähere Bestimmungen zur Hinterlegung der Kaution und die Kriterien für deren Festsetzung werden mit Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz festgelegt.

(3) Die Ermächtigungen sind gültig, sobald die entsprechende Kaution hinterlegt ist.

(4) Bezieht sich die Ermächtigung auf Arbeiten, für die ein Beitrag vergeben wird, kann an Stelle einer Kaution ein Teil des Beitrages einbehalten werden. 13)

13)
Art. 7 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 4 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.

Art. 8 (Behandlung und Nutzung der Wälder und Weiden mit Nutzungsbeschränkung)

(1) Für das Gebiet mit Nutzungsbeschränkung gemäß Artikel 3 werden die Behandlung und Nutzung der Wälder und Weiden, die Rodung und Nutzung der Sträucher mit Schutzfunktion sowie die Sicherung der Lebensraumfunktion mit Durchführungsverordnung zum vorliegenden Gesetz näher geregelt. Ebenso können Vorschriften zur Regelung der Erholungs- und Sozialfunktion erlassen werden, wenn durch eine Überbeanspruchung die Zielsetzung gemäß den Artikeln 1 und 2 gefährdet werden könnte.

(2) Unbeschadet der Rechte der Grundeigentümer werden auf das Sammeln der Nebenprodukte des Waldes die einschlägigen Rechtsvorschriften angewandt.

II. Teil
Maßnahmen und Verwaltungsstrafen bei Übertretung der Bestimmungen

Art. 9 (Arbeitseinstellung)

(1) Wenn bei der Durchführung von Arbeiten und Holznutzungen nicht die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes eingehalten werden, kann der Direktor des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates die sofortige Einstellung der Arbeiten verfügen.

(2) Die Arbeitseinstellung nach Absatz 1 wird mit einem eigenen Bescheid erlassen, welcher auch eine Beschreibung des festgestellten Zustandes enthält, und wird von einem Forstbeamten den Übertretern und den mit ihnen solidarisch haftbaren Personen zugestellt.

(3) Bei Nichtbeachtung der Verfügung laut Absatz 1 wird die Verwaltungsstrafe für die Übertretung der jeweiligen Bestimmungen verdreifacht.

Art. 10 (Beschädigung von Boden und Bestand)   delibera sentenza

(1) Wer entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes oder der Durchführungsverordnung Bäume schlägert oder beschädigt oder dem Boden oder Bestand andere Schäden zufügt, wird mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße im Ausmaß des doppelten bis sechsfachen Wertes der geschlägerten Bäume oder des angerichteten Schadens bestraft, bei einer Mindeststrafe von 62,00 Euro. In jedem Fall hat die betreffende Person die Pflicht, im Sinne von Artikel 11 den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen oder ausgleichende Eingriffe durchzuführen.

(2) Das Forstpersonal schätzt den Wert der geschlägerten Bäume oder des angerichteten Schadens nach den von der Landesregierung erlassenen Bestimmungen und Richtlinien. 14)

massimeBeschluss vom 31. März 2020, Nr. 223 - Richtlinien zur Bewertung von Schäden am Boden und Waldbestand
14)
Art. 10 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 5 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.

Art. 11 (Wiederherstellung)

(1) Zusätzlich zu den verwaltungsrechtlichen Geldbußen, die dieses Gesetz für die verschiedenen Verstöße vorsieht, kann der Direktor der Landesabteilung Forstwirtschaft nach den von der Landesregierung festgelegten Kriterien anordnen, dass innerhalb der von ihm festgelegten Frist und auf die von ihm festgelegte Art der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird oder ausgleichende Eingriffe durchgeführt werden.

(2) Wird der ursprüngliche Zustand nicht wiederhergestellt oder werden die ausgleichenden Eingriffe nicht durchgeführt, so erlässt der Direktor der Landesabteilung Forstwirtschaft einen Zahlungsbefehl, damit die Landesverwaltung die betreffenden Maßnahmen an Stelle des säumigen Zuwiderhandelnden auf dessen Kosten durchführen lassen kann.

(3) Wird der Betrag nicht innerhalb der festgelegten Frist gezahlt, wird die Zwangsdurchführung eingeleitet. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des säumigen Schuldners. 15)

15)
Art. 11 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 6 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.

Art. 12 (Übertretung anderer Vorschriften zum Schutz von Wald und Boden mit Nutzungsbeschränkung)

(1) Wer sich nicht an die in der Durchführungsverordnung enthaltenen Vorschriften über Stockrodung, Niederwaldbewirtschaftung und Harzgewinnung hält, unterliegt einer Verwaltungsstrafe von Euro 3 pro Baum oder Stock, wobei die Mindeststrafe in jedem Fall Euro 62 beträgt.16)

(2) Wer sich nicht an die in der Durchführungsverordnung enthaltenen Vorschriften über Streunutzung und die Nutzung anderer Nebenprodukte des Waldes hält, unterliegt einer Verwaltungsstrafe von Euro 62.16)

(2/bis) Wer einen Holzlagerplatz mit Flugdach gewerblich nutzt, unterliegt einer Verwaltungsstrafe von 1.000,00 Euro; einer Verwaltungsstrafe von 500,00 Euro unterliegt, wer an einem solchen Platz Maschinen, Fahrzeuge, Geräte oder andere Materialien als Holz lagert oder Vieh unterbringt oder diesen Platz verpachtet oder vermietet. 17)

(3) Für die Übertretung von im vorliegenden Gesetz oder seiner Durchführungsverordnung enthaltenen Vorschriften, für welche nicht ausdrücklich eine Verwaltungsstrafe vorgesehen ist, wird eine solche von Euro 62 angewandt.16)

16)
Die Beträge wurden so ersetzt durch Art. 1 Absatz 41 des D.LH. vom 19. Juli 2006, Nr. 34.
17)
Art. 12 Absatz 2-bis wurde eingefügt durch Art. 19 Absatz 5 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5.

II. ABSCHNITT
Behandlung der Privaten und öffentlichen Wälder und Weidegründe

Art. 13 (Überbetriebliche und betriebliche Planung im forst- und almwirtschaftlichen Bereich)  delibera sentenza

(1) Die Forstbehörde kann, auch unter Einbeziehung der Eigentümer, Gemeinden, anderer Behörden, Verbände und der Bevölkerung überbetriebliche forst- und almwirtschaftliche Pläne ausarbeiten.

(2) Die Forstbehörde sorgt auch für die forst- und almwirtschaftliche Betriebsplanung. Diese besteht aus Plänen für die Behandlung der Wald- und Weidegüter sowie Wald- und Almkarteien. 18)

(3) Wald- und Weideflächen mit einer Holzbodenfläche von mehr als hundert Hektar müssen nach einem vom Direktor der Landesabteilung Forstwirtschaft genehmigten Behandlungsplan bewirtschaftet werden. 19)

(4) Die Pläne laut Absatz 3 werden nach fünfzehntägiger Veröffentlichung an der Amtstafel der Gemeinde rechtswirksam; sie sind in jeder Hinsicht der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz gleichgestellt.

(5) Für Wald- und Weideflächen mit einer Holzbodenfläche von mehr als hundert Hektar, deren regelmäßige Bewirtschaftung aufgrund besonderer Umstände nicht möglich ist, wird eine Waldkartei erstellt; diese Kartei wird vom Direktor des Amtes der Landesabteilung Forstwirtschaft genehmigt, das für die forstliche Planung zuständig ist. 20)

(6) Waldflächen mit einer Holzbodenfläche von weniger als hundert Hektar müssen nach den entsprechenden Waldkarteien bewirtschaftet und genutzt werden, welche die Forstbehörde erstellt und der Direktor des für die forstliche Planung zuständigen Amtes der Landesabteilung Forstwirtschaft genehmigt. Diese Instrumente der forstlichen Planung enthalten die wesentlichen Angaben der Behandlungspläne. 21)

(7) Weideflächen, die nicht nach einem Plan für die Behandlung der Wald- und Weidegüter bewirtschaftet werden, müssen nach den entsprechenden Almkarteien bewirtschaftet und genutzt werden, welche die Forstbehörde erstellt und der Direktor des für die Bergwirtschaft zuständigen Amtes der Landesabteilung Forstwirtschaft genehmigt.

(8)22)23)

massimeTAR di Bolzano - Sentenza 24 giugno 2009, n. 227 - Interesse all’impugnativa - associazioni agrarie - diritto di pascolo - legittimazione degli allevatori di bestiame - usi civici - amministrazione separata beni di uso civico - è l’unico soggetto abilitato ai rapporti con le autorità forestali
18)
Art. 13 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 19 Absatz 6 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5.
19)
Art. 13 Absatz 3 zuerst ergänzt durch Art. 12 Absatz 1 des L.G. vom 23. Oktober 2014, Nr. 10, dann geändert durch Art. 16 Absatz 1 des L.G. vom 23. Dezember 2014, Nr. 11, und durch Art. 19 Absatz 7 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5.
20)
Art. 13 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 19 Absatz 8 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5.
21)
Art. 13 Absatz 6 wurde so geändert durch Art. 19 Absatz 9 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5.
22)
Art. 13 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 7 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.
23)
Art. 13 Absatz 8 wurde aufgehoben durch Art. 19 Absatz 10 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5.

Art. 14 (Holzschlägerungen)    delibera sentenza

(1)Wer Holz schlägern möchte, meldet seinen Bedarf der Forstbehörde. Die Entscheidung derselben ersetzt alle anderen Ermächtigungen, die gemäß Landesgesetz vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, sowie von anderen einschlägigen Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind. 24)

(2) Die Bestimmungen laut Absatz 1 gelten auch für Gehölze, unabhängig von ihrem Wuchsort, sofern sie außerhalb des verbauten Ortskerns, abgegrenzt gemäß Artikel 12 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, stehen.25)

(3) Außer für die Durchführung von dringenden und unaufschiebbaren Maßnahmen im öffentlichen Interesse kann die Schlägerung der zur Nutzung bestimmten Bäume gemäß den Absätzen 1 und 2 erst nach vorheriger Auszeige durch die Forstbehörde erfolgen, welche besondere Vorschriften für die Durchführung der Schlägerung erlassen kann. 26)

(4)27)

(5)Im Sinne dieses Gesetzes versteht man unter ordentlicher Schlägerung die Entnahme des im Behandlungsplan oder in der Waldkartei laut Artikel 13 festgelegten Zehnjahreshiebsatzes. 28)

(6)Wer unter Missachtung der Vorschrift von Absatz 3 Bäume schlägert, unterliegt einer Verwaltungsstrafe von 20,00 Euro für jeden geschlägerten Baum mit einem Brusthöhendurchmesser von mindestens 17,5 cm. Bei Bäumen mit geringerem Durchmesser wird, falls zutreffend, ausschließlich Artikel 10 angewandt. Bei Schlägerung im Niederwald beträgt die Verwaltungsstrafe 1.000,00 Euro pro Hektar. Die Mindeststrafe beträgt in jedem Fall 62,00 Euro. 29)

massimeCorte costituzionale - sentenza 25 settembre 2018, n. 201 - Liberalizzazione dell’attività commerciale – commercio al dettaglio nelle zone produttive – ordinamento forestale - autorizzazioni al taglio del legname – estinzione del processo – non fondatezza del ricorso
24)
Art. 14 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 12 Absatz 2 des L.G. vom 23. Oktober 2014, Nr. 10.
25)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 10 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.
26)
Art. 14 Absatz 3 wurde zuerst ersetzt durch Art. 12 Absatz 3 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 10, und später so geändert durch Art. 15 Absatz 1 des L.G. vom 29. Juni 2023, Nr. 12.
27)
Art. 14 Absatz 4 wurde aufgehoben durch Art. 19 Absatz 11 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5.
28)
Art. 14 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 12 Absatz 3 des L.G. vom 23. Oktober 2014, Nr. 10.
29)
Art. 14 Absatz 6 wurde zuerst ersetzt durch Art. 16 Absatz 2 des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21, und später so geändert durch Art. 12 Absatz 1 des L.G. vom 9. Jänner 2023, Nr. 1.

Art. 15 (Außerordentliche Holzschlägerungen)

(1) Unter außerordentlichen Holzschlägerungen sind jene zu verstehen, welche die in Artikel 14 Absatz 5 vorgesehenen Ausmaße für ordentliche Holzschlägerungen überschreiten.

(2) Außerordentliche Holzschlägerungen müssen vom Direktor der Landesabteilung Forstwirtschaft bewilligt werden.

(3)30)

30)
Art. 15 Absatz 3 wurde aufgehoben durch Art. 19 Absatz 12 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5.

Art. 16 31)

31)
Art. 16 wurde aufgehoben durch Art. 5 Absatz 8 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.

Art. 17 (Forsttagsatzung)

(1)Die Forsttagsatzung ist öffentlich und findet in der Regel in jeder Gemeinde einmal jährlich statt. In der Forsttagsatzung werden Neuerungen vorgestellt, Ziele und Jahresprogramme mit anderen Verwaltungen vereinbart und Ermächtigungen erteilt. 32)

(2) Die Einzelheiten über Anberaumung, Veröffentlichung und Ablauf der Forsttagsatzungen werden in der Durchführungsverordnung zum vorliegenden Gesetz festgelegt.

(3)33)

32)
Art. 17 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 12 Absatz 4 des L.G. vom 23. Oktober 2014, Nr. 10.
33)
Art. 17 Absatz 3 wurde aufgehoben durch Art. 19 Absatz 13 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5.

Art. 18 (Holzmessung)

(1) Das gebietsmäßig zuständige Forstinspektorat kann auf Antrag die Messung der bei der Schlägerung ausgeformten Holzsortimente vornehmen.

(2) Nähere Bestimmungen über die Durchführung der in Absatz 1 angeführten Tätigkeit sowie eine Beteiligung der Privaten an den diesbezüglichen Kosten werden in der Durchführungsverordnung zum vorliegenden Gesetz festgelegt.

Art. 19 (Waldverbesserungen)

(1) Öffentliche Körperschaften müssen auf die Erträge aus ordentlichen und außerordentlichen Holzschlägerungen einen Betrag von mindestens zehn Prozent des Nettoerlöses der ausgezeigten Holzmasse in Verbesserungsmaßnahmen investieren. Dieser Betrag wird von der Landesabteilung Forstwirtschaft für die Durchführung eines entsprechenden Projektes für Arbeiten in Regie verwendet. Die Körperschaft kann solche Verbesserungsmaßnahmen aber auch selbst durchführen, sofern diese von der Forstbehörde anerkannt sind. 34)

(2) Der zu hinterlegende Betrag wird aufgrund des Nettoertrages oder im Falle von Holzschlägerung für Eigengebrauch aufgrund des vom Direktor des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates geschätzten holzerntekostenfreien Erlöses festgelegt.

34)
Art. 19 Absatz 1 wurde zuerst durch Art. 7 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1, später durch Art. 5 Absatz 9 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14, und durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 5. Februar 2016, Nr. 8, so geändert.

Art. 20 (Erstellung und Überarbeitung der Waldbehandlungs- und Weidenutzungspläne)    delibera sentenza

(1) Die Waldbehandlungspläne sowie Weidenutzungspläne gemäß den Artikeln 13 und 16 werden in periodischen Abständen von der Forstbehörde in Regie oder von einem Forsttechniker, der zur Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit befugt und Vertrauensmann der auftraggebenden Körperschaft ist, erstellt oder erneuert.

(2) Für die Erstellung und Überarbeitung der Waldbehandlungspläne und der Weidenutzungspläne kann die Landesverwaltung Beiträge im Ausmaß von höchstens fünfzig Prozent der anerkannten Gesamtausgaben vergeben; die Höhe der Beiträge wird in Hinblick auf die Wichtigkeit und die für die Erstellung anfallenden Kosten festgelegt.

massimeBeschluss vom 7. Februar 2023, Nr. 125 - Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen im forstlichen Bereich
massimeBeschluss vom 6. August 2019, Nr. 676 - Änderung der Kriterien für die Gewährung von Beiträgen für Primärinfrastrukturen im ländlichen Raum und Berggebieten, für die Gewährung von Beihilfen im Bereich der Almwirtschaft sowie für die Gewährung von Förderungen im forstlichen Bereich

Art. 21 (Wald- und weidewirtschaftliche Realnutzungskarte)

(1) Die Landesabteilung Forstwirtschaft führt und bringt die Wald- und Weideübersichtskarte, aus der die tatsächliche Bodennutzungsform hervorgeht, auf den neuesten Stand. Diese Karte bildet die Grundlage für die Erstellung und Überarbeitung des jeweiligen Gemeindebauleitplanes, soweit es die Bodennutzung betrifft.

(2) Nähere Bestimmungen für die Ausarbeitung und Führung der wald- und weidewirtschaftlichen Realnutzungskarte werden in der Durchführungsverordnung zum vorliegenden Gesetz geregelt.

III. ABSCHNITT
Weidenutzung

Art. 22 (Weide auf Weideflächen)

(1) Bei der Beweidung von Weideflächen mit Nutzungsbeschränkung werden Bestoßung und Weidezeit vom Direktor des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates festgelegt, sofern für die Weideflächen nicht ein Weidebehandlungsplan gemäß Artikel 13 Absatz 3 vorliegt. 35)

(2) Die näheren Bestimmungen und die Weidezeit gelten höchstens zehn Jahre lang und werden bei der Forsttagsatzung gemäß Artikel 17 aufgrund einer Meldung des Betroffenen oder sonst in Beantwortung eines entsprechenden Ansuchens vom Direktor des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates festgelegt.

(3) Mit Ermächtigung des Direktors des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates darf die Weide auf Weideflächen in Höhenlagen zwischen 800 und 1.500 Metern vom 15. Mai bis 31. Oktober und in Höhenlagen über 1.500 Metern vom 1. Juni bis 31. Oktober ausgeübt werden; diese Einschränkung gilt nicht für Heimweiden.

(4) Sofern die Voraussetzungen hierfür bestehen, kann der Direktor des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates auf Ansuchen der Betroffenen oder von Amts wegen die Weidezeiten gemäß Absatz 3 vorverlegen oder verlängern.

(5) Gegen die Verwaltungsmaßnahmen des Direktors des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates kann nach Ablauf der Frist für die Veröffentlichung der Ergebnisse der Forsttagsatzung an der Gemeindetafel oder nach ihrer Mitteilung, wenn der Betroffene dafür ein Gesuch gestellt hat, Rekurs an die Landesregierung gerichtet werden. 36)

(6) Wer die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sowie die in seinem Sinne erlassenen Vorschriften bezüglich Beweidung von Weideflächen nicht beachtet, unterliegt einer Verwaltungsstrafe von Euro 2 pro Rind oder Pferd sowie von Euro 1 pro Ziege, Schaf oder Schwein für jeden Weidetag, wobei die Mindeststrafe in jedem Fall Euro 62 beträgt.37)

35)
Art. 22 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 19 Absatz 14 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5.
36)
Art. 22 Absatz 5 wurde so geändert durch Art. 19 Absatz 15 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5.
37)
Die Beträge wurden so ersetzt durch Art. 1 Absatz 43 des D.LH. vom 19. Juli 2006, Nr. 34.

Art. 23 (Weide im Wald und auf degradierten Flächen)

(1) In Wäldern und auf degradierten Flächen mit eingeschränkter Nutzung gemäß Artikel 3 darf die Weide im allgemeinen nur mit Ermächtigung des Direktors des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates ausgeübt werden. Letzerer muss sich dabei an die vom Direktor der Landesabteilung Forstwirtschaft beschlossenen Richtlinien halten und eventuell auf den betreffenden Flächen bestehende Rechte berücksichtigen. 38)

(2) Im Sinne dieses Gesetzes wird die Beweidung der Straßenböschungen, was die Kulturgattung betrifft, einer Beweidung der angrenzenden Grundstücke gleichgestellt.

(3)39)

(4) Das Vieh muß auf den von der Forstbehörde festgelegten Strecken zügig zu den für die Beweidung freigegebenen Wäldern gebracht werden. Das Vieh muß von einem Hirten gehütet werden, wenn nicht entsprechende Zäune errichtet werden.

(5) Wenn in Wäldern oder auf Weideflächen mit Nutzungsbeschränkung verwilderte Ziegen angetroffen werden, welche nicht eingefangen werden können, kann der Direktor des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates nach siebentägiger Veröffentlichung an der digitalen Amtstafel der betroffenen Gemeinde mit endgültiger Maßnahme das Einfangen durch Betäubung oder den Abschuss dieser Ziegen veranlassen, was von den Angehörigen des Landesforstkorps mittels Dienstwaffen, auch Betäubungsgewehren, durchgeführt wird. 40)

(6) Wer die im vorliegenden Artikel enthaltenen Bestimmungen nicht beachtet, unterliegt einer Verwaltungsstrafe von Euro 13 pro Ziege und Pferd und von Euro 7 pro Rind, Schaf und Schwein, wobei die Mindeststrafe in jedem Fall Euro 62 beträgt. Bei Übertretung des Artikels 10 werden die dort vorgesehenen Strafsätze angewandt, sofern sie höher sind.41)

38)
Art. 23 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 5 Absatz 10 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.
39)
Art. 23 Absatz 3 wurde aufgehoben durch Art. 19 Absatz 16 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5.
40)
Art. 23 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 19 Absatz 17 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5.
41)
Die Beträge wurden so ersetzt durch Art. 1 Absatz 44 des D.LH. vom 19. Juli 2006, Nr. 34.

IV. ABSCHNITT
Schutz des Waldes vor biotischen und abiotischen Schäden

Art. 24 (Anzünden von Feuer im Wald)

(1) Abgesehen von der Regelung laut Absatz 3 ist es verboten, im Wald und in einem Abstand von weniger als 20 Metern vom Wald Feuer anzuzünden oder dieses auf eine sonstige Art und Weise zu verursachen. 42)

(2) In diesem Fall muss das Feuer auf Aufforderung des feststellenden Amtsträgers unverzüglich gelöscht werden.

(3) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Personen, die sich im Wald aufhalten, um eine forstliche Tätigkeit auszuüben, sowie im Fall von Feuerstellen, die von der Forstbehörde ausgewiesen sind. In jedem Fall müssen alle notwendigen Maßnahmen zur Verhinderung von Waldbränden beachtet werden, beispielsweise, wie die Feuerstelle abzusichern und einzugrenzen ist, wie das Feuer so klein wie möglich gehalten wird und dass sichergestellt ist, dass das Feuer bei Verlassen der Feuerstelle vollständig gelöscht ist.

(4) Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen kann der Direktor des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates das Anzünden von Feuer im Wald und innerhalb des Sicherheitsabstandes bei überlieferten Brauchtumsveranstaltungen genehmigen.

(5) Bei großer Waldbrandgefahr, über welche die Bevölkerung durch das Internet und die Massenmedien informiert wird, ist es ausnahmslos verboten, im Wald und ohne Einhaltung des Sicherheitsabstandes Feuer anzuzünden.

(6) Für die Verletzung der Bestimmungen der Absätze 1, 3, und 4 wird eine verwaltungsrechtliche Geldbuße von 100,00 Euro verhängt. Bei Verletzung der Bestimmung laut Absatz 5 wird diese Strafe verdoppelt.

(7) Für die Verletzung der Bestimmung von Absatz 2 wird eine verwaltungsrechtliche Geldbuße von 200,00 Euro verhängt.

(8) Wenn durch das Anzünden von Feuer im Wald, in Bergmähdern, in Weiden oder im Abstand von weniger als 20 Metern davon eine Brandgefahr oder ein Brand entsteht oder ein großer Aufwand seitens der Einsatzkräfte notwendig ist, wird eine verwaltungsrechtliche Geldbuße im Ausmaß von 300,00 Euro bis 3.000,00 Euro verhängt. 43)44)

42)
Art. 24 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 15 Absatz 2 des L.G. vom 29. Juni 2023, Nr. 12.
43)
Art. 24 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 11 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.
44)
Art. 24 Absatz 8 wurde so ersetzt durch Art. 15 Absatz 3 des L.G. vom 29. Juni 2023, Nr. 12.

Art. 25 (Vorbeugung gegen Waldbrände)

(1) Im Einvernehmen mit dem zuständigen Landesrat führt die Landesabteilung Forstwirtschaft zum Schutz des Waldes vor Bränden in Regie durch:

  1. den Bau von Wasserspeichern, Gräben, Kanälen, festen oder beweglichen Leitungen, Auffangvorrichtungen, Anlagen zur Anhebung und Verteilung des Wassers sowie Ankäufe von Pumpen, Motoren und Zubehör,
  2. das Anlegen von feuerbrechenden Schneisen sowie von Forstwegen und Steigen zur Vorbeugung und zum Schutz,
  3. Pflege und Säuberung der Waldbestände,
  4. periodische Säuberung und etwaige Behandlung der Straßen und Böschungen in Wäldern und auf anderen Flächen, welche eine mögliche Gefahrenquelle für die Ausbreitung von Waldbränden sind,
  5. alle geeigneten Maßnahmen zur Stärkung der Funktions- und Widerstandsfähigkeit des Waldes gegen Waldbrand,
  6. den Ankauf von standortgebundenen und beweglichen Warn- und Kommunikationsgeräten sowie die Errichtung der entsprechenden Infrastrukturen,
  7. die Miete von Luftfahrzeugen sowie die Bereitstellung von Vorrichtungen zu ihrem Gebrauch,
  8. den Ankauf von feuerhemmenden Mitteln,
  9. den Ankauf und die Miete von angemessenen Transportmitteln,
  10. jegliche Bereitstellung von Baulichkeiten oder jeglichen Ankauf von Geräten, welche für die Vorbeugung gegen Waldbrände und für den Löscheinsatz gebraucht werden.

(2)Die angekauften Ausrüstungsgegenstände kann die Landesabteilung Forstwirtschaft dem Landesverband der freiwilligen Feuerwehren Südtirols übergeben. In diesem Fall werden die betroffenen Ausrüstungsgegenstände ab dem Datum des Übergabeprotokolls aus dem Inventar der beweglichen Vermögensgüter des Landes gestrichen. 45)

(3) Die Planung der unter Absatz 1 Buchstabe a) angeführten Arbeiten muß den Gesamtplan zur Nutzung der öffentlichen Gewässer nach Artikel 14 Absatz 3 des Einheitstextes der Verfassungsgesetze zum Autonomiestatut für Trentino-Südtirol, genehmigt mit D.P.R. vom 31. August 1972, Nr. 670, sowie nach den Artikeln 8, 9 und 10 der Durchführungsbestimmungen zum Sonderstatut im Bereich Raumordnung und Öffentliche Arbeiten, genehmigt mit D.P.R. vom 22. März 1974, Nr. 381, berücksichtigen.

45)
Art. 25 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 12 Absatz 5 des L.G. vom 23. Oktober 2014, Nr. 10.

Art. 26 (Einsatzleitung bei Waldbrand)

(1) Die Löschmaßnahmen werden vom Vertreter der Forstbehörde und dem gebietsmäßig zuständigen Einsatzleiter der Feuerwehr einvernehmlich festgelegt und geleitet.

Art. 27 (Ausgaben durch die Landesverwaltung bei Waldbrandeinsatz)

(1) Zum Zweck der Waldbrandbekämpfung gehen die Ausgaben für die Miete von Luftfahrzeugen und für die Bereitstellung der Vorrichtungen für ihren möglichst rationellen Einsatz sowie die Kosten für den Ankauf von feuerhemmenden Mitteln zu Lasten der Landesverwaltung.

(2) Der Direktor der Landesabteilung Forstwirtschaft ist ermächtigt, die Ausgaben nach Absatz 1 bis zur Höhe der verfügbaren Mittel in Regie zu tätigen, wobei er den jeweiligen Betrag auf dem entsprechenden Kapitel des Landeshaushaltes ohne vorherige Ermächtigung durch die Landesregierung zweckbinden kann.

(3) Die Landesverwaltung kann eventuelle Materialverluste der freiwilligen Feuerwehren ersetzen sowie zur Gänze oder teilweise deren Verpflegungskosten und die Betriebskosten für die zur Waldbrandbekämpfung eingesetzten Maschinen oder Ausrüstungsgegenstände rückvergüten, außer diese Kosten werden während des Einsatzes von der Berufsfeuerwehr getragen.

(4) Die Auszahlung der Vergütungen für Ausgaben und Materialverluste gemäß Absatz 3 erfolgt aufgrund eines Ansuchens, welches von den Kommandanten der jeweils eingesetzten freiwilligen Feuerwehren oder vom Einsatzleiter der freiwilligen Feuerwehr unterzeichnet und vom Vertreter der Forstbehörde nach Artikel 26 gegengezeichnet wird. 46)

46)
Art. 27 wurde ersetzt durch Art. 19 Absatz 18 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5, und später aufgehoben durch Art. 7 Absatz 1 des L.G. vom 10. Jänner 2022, Nr. 1, wobei der Art. 27 in seiner ursprünglichen Fassung wiederauflebt.

Art. 28 (Bekämpfung der Schädlinge und Krankheiten der Waldbäume)    delibera sentenza

(1) Um den Wald vor einem massenhaften Auftreten von Insekten oder anderen Krankheitserregern zu bewahren, kann der Direktor des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates den Eigentümern oder Besitzern von Waldbäumen geeignete Vorkehrungen vorschreiben, wobei er auch die Entrindung und den Abtransport von Stämmen und Stöcken anordnen kann.

(1-bis) Falls der Betreiber von Infrastrukturen im öffentlichen Interesse, wie Elektroleitungen, Bahnlinien oder Straßen, die Schlägerung von Bäumen beantragt, obliegt ihm die Verpflichtung zur Entrindung oder zum Abtransport der Stämme und Wurzelstöcke, falls diese vom Forstinspektorat angeordnet wird. 47)

(2) Die Landesabteilung Forstwirtschaft kann ermächtigt werden, Maßnahmen zur Bekämpfung der Schädlinge und Krankheiten von Waldbäumen in Regie durchzuführen; sie übt die Aufsicht und Kontrolle über den Gesundheitszustand der Wälder auch in Hinblick auf neuartige oder durch Umweltverschmutzung hervorgerufene Schäden aus.

(3) Für die Zielsetzung gemäß erstem Teil von Absatz 2 kann die Landesregierung Beiträge zu den von den Waldeigentümern getragenen Kosten im Höchstausmaß von achtzig Prozent der anerkannten Kosten gewähren.

(4) Wer die Vorschriften über die Vorbeugung und Bekämpfung von Waldschäden durch Schädlinge nicht beachtet, unterliegt einer Verwaltungsstrafe zwischen Euro 31 und Euro 311.48)

(5) Im Falle der Übertretung der Absätze 1 und 1-bis wird eine Verwaltungsstrafe von Euro 20 für jeden vollen oder aufgerundeten Kubikmeter nicht entrindeten oder abtransportierten Holzes verhängt. 49)

(6) Wenn die Übertretung gemäß den Absätzen 4 und 5 einen Schaden gemäß Artikel 10 nach sich zieht, werden die dort vorgesehenen Vorschriften und Verwaltungsstrafen angewandt.

massimeBeschluss vom 7. Februar 2023, Nr. 125 - Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen im forstlichen Bereich
47)
Art. 28 Absatz 1-bis wurde eingefügt durch Art. 12 Absatz 2 des L.G. vom 9. Jänner 2023, Nr. 1.
48)
Die Beträge wurden so ersetzt durch Art. 1 Absatz 46 des D.LH. vom 19. Juli 2006, Nr. 34.
49)
Art. 28 Absatz 5 wurde so geändert durch Art. 12 Absatz 3 des L.G. vom 9. Jänner 2023, Nr. 1.

Art. 29 (Wald und Wild) 50)

(1) Zur Verhütung von Schalenwildschäden im Wald muß bei der Festlegung der Abschußpläne der Wildbestand im Gleichgewicht mit der von der natürlichen Umgebung angebotenen Äsungsgrundlage gehalten werden.

(2) Der Schalenwildbestand muß in jedem Fall so reguliert werden, daß die Erhaltung des Waldes und besonders seine natürliche Verjüngung mit standörtlich geeigneten Baumarten auch ohne besondere Schutzmaßnahmen nicht beeinträchtigt werden, um auch ein richtiges Mischungsverhältnis unter den für das jeweilige Waldökosystem typischen Baumarten zu fördern.

(3)Mit Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz werden entsprechende Maßnahmen vorgesehen um das Gleichgewicht zwischen Wald und Schalenwild zu gewährleisten. 51)

(4)  Wer eine Bestimmung dieses Artikels nicht beachtet, unterliegt einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 300 Euro. Kann der Übertreter nicht ermittelt werden, haftet der gesetzliche Vertreter des Revieres kraft Gesetzes oder des Eigenjagdrevieres. 51)

(5)52)

50)
Die Überschrift von Art. 29 wurde so ersetzt durch Art. 12 Absatz 6 des L.G. vom 23. Oktober 2014, Nr. 10.
51)
Art. 29 Absätze 3 und 4 wurden so ersetzt durch Art. 12 Absatz 7 des L.G. vom 23. Oktober 2014, Nr. 10.
52)
Art. 29 Absatz 5 wurde aufgehoben durch Art. 17 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 23. Oktober 2014, Nr. 10.

V. ABSCHNITT
Transport und Verwahrung von Christbäumen

Art. 30 (Christbäume)

(1) Bäume oder Wipfelstücke, die als Christbäume verwendet werden oder sich dafür eignen, müssen mit einem eigenen Erkennungszeichen versehen sein, wenn sie innerhalb Südtirols verwahrt, transportiert oder verkauft werden. Dieses muss so gestaltet sein, dass es nur einmal verwendet werden kann. Die Erkennungszeichen für Bäume aus dem Landesgebiet stellt die Forstbehörde zur Verfügung.

(2) Kein Erkennungszeichen benötigen Bäume oder Wipfelstücke, die Privatwaldeigentümer für den Eigengebrauch verwahren und transportieren.

(3) Wer gegen die Vorschriften zur Anbringung des Erkennungszeichens verstößt, unterliegt einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 80,00 Euro pro Baum oder Wipfelstück. 53)

53)
Art. 30 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 12 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.

VI. ABSCHNITT
Forstliches Vermehrungsgut

Art. 30-bis (Inverkehrbringen)

(1) Das Land Südtirol regelt mit Durchführungsverordnung den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut gemäß Richtlinie 1999/105/EG des Rates der Europäischen Union vom 22. Dezember 1999.

(2) Die Aufgaben der amtlichen Stelle laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe k) der Richtlinie 1999/105/EG werden im Land Südtirol von der Landesabteilung Forstwirtschaft wahrgenommen.

(3) Wer ohne Genehmigung forstliches Vermehrungsgut produziert, zum Verkauf lagert, zum Verkauf anbietet oder sonst wie in Verkehr bringt, unterliegt einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 1.000 Euro bis zu 6.000 Euro.

(4) Wer nicht für jede Produktionseinheit den Bestand an forstlichem Vermehrungsgut führt und keine sorgfältigen Aufzeichnungen des Ein- und Ausgangs desselben führt unterliegt einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 500 Euro bis zu 3.000 Euro.

(5) Wer die Aufzeichnungen des Ein- und Ausgangs von forstlichem Vermehrungsgut fehlerhaft führt oder der Landesabteilung Forstwirtschaft den Bestand an forstlichem Vermehrungsgut in den eigenen Produktionseinheiten nicht mitteilt, unterliegt einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 200 Euro bis zu 1.200 Euro.

(6) Wer forstliches Vermehrungsgut nicht in einheitlich identifizierbaren Partien ankauft, verteilt, in den Handel bringt, transportiert oder auf jeden Fall nicht die Herkunft oder Klonidentität belegen kann, unterliegt einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 50 Euro bis zu 300 Euro - mit einer Mindeststrafe von jedenfalls 100 Euro - für jedes Kilogramm oder jeden Bruchteil davon an Samen, für jedes Hektoliter oder jeden Bruchteil davon an Zapfen, Fruchtständen oder Früchten und für je Hundert oder jeden Bruchteil davon an Pflanzgut oder Pflanzenteilen.

(7) Das Personal, welches die Kontrollaufgaben inne hat und die Übertretung feststellt, kann das forstliche Vermehrungsgut beschlagnahmen und auf Kosten des Übertreters vernichten. Zu Lasten des Übertreters gehen auch eventuelle Kosten für Untersuchungen, die von beauftragten Instituten durchgeführt werden.

(8) Im Falle der Wiederholung der in den Absätzen 4, 5 und 6 genannten Übertretungen kann der Direktor der Landesabteilung Forstwirtschaft die Genehmigung für eine Zeitspanne von 2 bis 5 Jahren aussetzen.54)

54)
Art. 30-bis wurde eingefügt durch Art. 23 des L.G. vom 23. Juli 2004, Nr. 4.
4)
Die Überschrift des II. Kapitels wurde so geändert durch Art. 12 Absatz 1 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 10.

III. KAPITEL
Arbeiten in Regie und Förderung im Berggebiet

I. ABSCHNITT
Wasserschutzbauten im forstlichen, landwirtschaftlichen und weidewirtschaftlichen Bereich sowie Infrastrukturen und Mittel zur nachhaltigen Nutzung und Erhaltung des Berggebietes

I. Teil
Art der Eingriffe

Art. 31 (Arbeiten und Baumaßnahmen in Regie)   delibera sentenza

(1) Die Wasserschutzbauten im forstlichen, landwirtschaftlichen und weidewirtschaftlichen Bereich, die Baumaßnahmen zum direkten Schutz besonders gefährdeter Gebiete und Objekte, die Baumaßnahmen zur Errichtung der Infrastrukturen für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung des Bodens, die Baumaßnahmen für die Erschließung im forstlichen, landwirtschaftlichen und almwirtschaftlichen Bereich, die Maßnahmen zur Bekämpfung der Schädlinge und Krankheiten der Waldbäume und der Ankauf der dafür nötigen Mittel werden nach vorheriger Ermächtigung durch die Landesregierung und im Rahmen der dafür verfügbaren Mittel von der Landesabteilung Forstwirtschaft und den ihr unterstellten Forstinspektoraten durchgeführt; dabei werden jedoch die spezifischen Zuständigkeiten des Sonderbetriebes für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung sowie des Landesbetriebes für Forst- und Domänenverwaltung nicht berührt.

(1-bis) Die Projektierung der Arbeiten in Regie erfolgt über die gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorate oder die Zentralämter der Landesabteilung Forstwirtschaft. 55)

(1-ter) Der jeweilige Amtsdirektor ist Arbeitgeber auch im Sinne der Bestimmungen über die Arbeitssicherheit. Er verfügt über die jeweiligen Arbeitsmittel und den Einsatz des Personals für die Durchführung der Arbeiten. Er übernimmt selbst die Bauleitung der Arbeiten oder überträgt diese Funktion einem Mitarbeiter der Landesabteilung Forstwirtschaft, der in ein Berufsbild eingestuft ist, das diese Aufgabe vorsieht. 56)

(1-quater) Der Bauleiter sorgt, als einziger Verfahrensverantwortlicher, für die laufende Baustellenabrechnung, für die Erteilung der für die Durchführung der Arbeiten notwendigen Aufträge, für die Bestätigung der ordnungsgemäßen Lieferung oder Dienstleistung sowie für die Übermittlung der Rechnungen und der Übersichten mit den geleisteten Arbeitsstunden. 57)

(2) Die in Absatz 1 genannten Eingriffe gelten auch für die Berggebiete im Sinne des Gesetzes vom 25. Juli 1952, Nr. 991, in geltender Fassung, und werden in der Regel in Regie durchgeführt; dabei gelten weiterhin für die Arbeiten, Ankäufe und Dienstleistungen, welche die Landesabteilung Forstwirtschaft in Regie durchführt, die einschlägigen Bestimmungen dieses Fachbereiches, wobei die Bestimmungen über die Durchführung öffentlicher Bauaufträge gemäß geltendem Gesetz davon unberührt bleiben.

(3) Die Landesverwaltung verlangt für die Verwirklichung der Baumaßnahmen, und besonders der Infrastrukturen nach Artikel 32, die freie Verfügbarkeit der für die Durchführung der Arbeiten notwendigen Grundstücke. Die betroffenen Grundeigentümer geben dafür mit der Unterstellungserklärung ihre Zustimmung. Die Vorlage für eine solche Erklärung wird mit der Durchführungsverordnung zum vorliegenden Gesetz festgelegt.

massimeBeschluss vom 9. März 2021, Nr. 227 - Richtlinien und Prioritäten für die Durchführung der Eingriffe in Eigenregie seitens der Landesabteilung Forstwirtschaft
massimeBeschluss vom 13. Februar 2012, Nr. 203 - Kriterien für die Abgabe von forstlichem Pflanzgut, welches in den Landesforstgärten erzeugt wird
massimeBeschluss Nr. 349 vom 12.02.2001 - Umsetzungsrichtlinien für forstliche Maßnahmen des Ländlichen Entwicklungsplanes der Autonomen Provinz Bozen 2000-2006
55)
Art. 31 Absatz 1-bis wurde eingefügt durch Art. 3 Absatz 2 des D.LH. vom 5. Februar 2016, Nr. 8.
56)
Art. 31 Absatz 1-ter wurde eingefügt durch Art. 3 Absatz 2 des D.LH. vom 5. Februar 2016, Nr. 8.
57)
Art. 31 Absatz 1-quater wurde eingefügt durch Art. 3 Absatz 2 des D.LH. vom 5. Februar 2016, Nr. 8.

Art. 32 (Arbeitsbereiche)     delibera sentenza

(1) Die gemäß Artikel 31 durchzuführenden Arbeiten umfassen folgende Bereiche: 

  1. die Wasserschutzbauten im forstlichen Bereich mit:
    1. den Maßnahmen für eine geordnete Wasserableitung,
    2. den ingenieurbiologischen Verbauungen zur Befestigung von Rutschhängen,
    3. den Aufforstungen, Wiederaufforstungen sowie Waldverbesserungen,
  2. die Wasserschutzbauten im landwirtschaftlichen und weidewirtschaftlichen Bereich,
  3. die Verbauungen zur Stabilisierung und Erhaltung von landwirtschaftlichen Kulturgründen und Weideflächen mit Erosionsschäden,
  4. die Errichtung von Schutzvorrichtungen an besonders gefährdeten Stellen,
  5. die Anlage und Führung der Forstgärten, die Ernte, Erzeugung und Aufbewahrung von forstlichem Saat- und Pflanzgut,
  6. den Schutz des Waldes und der Waldbäume vor biotischen und abiotischen Schäden,
  7. die zur Verwirklichung der Baumaßnahmen laut vorliegendem Artikel und zur Bewirtschaftung der Kulturgründe, Wälder, Almen und Infrastrukturen notwendige Erschließung im Bereich der Forst-, Alm- und Landwirtschaft sowie der Landesforstdomäne,
  8. die Sofortmaßnahmen nach außergewöhnlichen Witterungserscheinungen oder Naturkatastrophen zur Errichtung von Zufahrtsstraßen zu den Schadflächen sowie zur Behebung der Schäden an den Bauten laut vorliegendem Artikel; 58)
  9. die Wiederherstellung, Verbesserung und Behandlung der Wälder und der Forstdomäne samt den damit verbundenen Maßnahmen, wie sie im Landesgesetz vom 17. Oktober 1981, Nr. 28, in geltender Fassung, vorgesehen sind,
  10. die Errichtung, Instandhaltung und Instandsetzung der Gebäude und Werkstätten zur Verwaltung der Landesforstdomäne gemäß Landesgesetz vom 17. Oktober 1981, Nr. 28, in geltender Fassung,
  11. die Bauten und Maßnahmen zur Behebung von Landschaftsschäden sowie zur Pflege und Erhaltung der Kulturlandschaft, einschließlich der Infrastrukturen für den Herdenschutz zur Vorbeugung von Schäden durch große Beutegreifer, sowie die Errichtung und Instandhaltung von Naturlehrpfaden, Wanderwegen und ähnlichen Infrastrukturen samt Zubehör. 59)

(2) Bei Maßnahmen laut Absatz 1 Buchstabe h) verfasst ein Beamter der Landesabteilung Forstwirtschaft eine Niederschrift, in der er kurz die entsprechenden Schäden und ihre Folgen beschreibt sowie - unter Angabe der dafür notwendig erachteten Kosten - anführt, wie diese Schäden behoben werden können. Der Direktor der Landesabteilung Forstwirtschaft verfügt, nach Ermächtigung durch den zuständigen Landesrat, den Beginn der Arbeiten und legt fest, wie sie durchgeführt werden sollen. Falls eine auf diese Weise begonnene Maßnahme nicht unverzüglich von der Landesregierung genehmigt wird, müssen die Arbeiten sofort eingestellt werden; in diesem Falle werden nur die Ausgaben liquidiert, welche für den durchgeführten Teil der Arbeiten zustehen. Die genannten Maßnahmen können auch als endgültige Bauwerke verwirklicht werden, wenn sie auf diese Weise wirtschaftlicher sind oder dem öffentlichen Interesse besser gerecht werden.

(3) Auf Ansuchen des Direktors des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates kann die Landesregierung denselben ermächtigen, in Regie die Arbeiten laut Artikel 50 Absatz 1 durchzuführen. Diese Ermächtigung entspricht der Erklärung, dass die Arbeiten gemeinnützig, dringend und unaufschiebbar sind. Für deren Genehmigung bedarf es nur des Gutachtens laut Artikel 1 des Landesgesetzes vom 19. November 1993, Nr. 23, in geltender Fassung.

(4) Für alle Projekte zur Verwirklichung der Arbeiten, der Baumaßnahmen und der Eingriffe laut Absatz 1 sind nur das technisch-wirtschaftliche Gutachten der Fachkommission laut Artikel 2 des Landesgesetzes vom 19. November 1993, Nr. 23, in geltender Fassung, und das Gutachten gemäß Artikel 69 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, erforderlich. Vor Baubeginn wird eine Kopie des Projektes der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde übermittelt. 60)

(5)Die Regiearbeiten laut vorliegendem Artikel können außer von der Landesabteilung Forstwirtschaft auch von der Landesabteilung Wasserwirtschaft und Wasserschutzbauten im Sinne des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, in geltender Fassung, durchgeführt werden.

(6) Je nach Art des Eingriffes und des öffentlichen Interesses an der Verwirklichung der Baumaßnahme werden die Arbeiten gänzlich zu Lasten der Landesverwaltung oder mit finanzieller Beteiligung der Nutznießer durchgeführt.

(7) Die Kriterien und die Prioritäten für die Eingriffe laut Absatz 5 werden von der Landesregierung festgelegt.61)

massimeBeschluss vom 23. Mai 2023, Nr. 440 - Richtlinien für die Gewährung von Förderungen im forstlichen Bereich und für die Durchführung institutioneller Maßnahmen in Eigenregie
massimeBeschluss vom 9. März 2021, Nr. 227 - Richtlinien und Prioritäten für die Durchführung der Eingriffe in Eigenregie seitens der Landesabteilung Forstwirtschaft
58)
Der Buchstabe h) des Art. 32 Absatz 1wurde so ersetzt durch Art. 19 Absatz 19 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5.
59)
Der Buchstabe k) des Art. 32 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 19 Absatz 19 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5.
60)
Art. 32 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 15 Absatz 4 des L.G. vom 29. Juni 2023, Nr. 12.
61)
Art. 32 wurde geändert durch Art. 30 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4, und später ersetzt durch Art. 10 des L.G. vom 23. Juli 2007, n. 6.

Art. 33 (Arbeiten in Regie mit Finanzierung Dritter)

(1) Wenn die Umstände einen direkten Eingriff zur Sicherung der Zielsetzung des vorliegenden Gesetzes erfordern, kann der Landesrat für Forstwirtschaft auf Anfrage Betroffener die Landesabteilung Forstwirtschaft ermächtigen, im Einklang mit ihren Programmen Arbeiten in Regie durchzuführen, die ganz oder teilweise von den Betroffenen finanziert werden. Diese Arbeiten müssen unter die Eingriffsarten laut vorliegendem Gesetz fallen.

(2)Nach Durchführung der Arbeiten laut Absatz 1 werden diese dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. 62)

(3) Falls die Landesregierung einen Beitrag gewährt, um Eingriffe laut diesem Gesetz durchzuführen, können die Begünstigten den Beitrag der Landesabteilung Forstwirtschaft abtreten, die an ihrer Stelle die Arbeiten in Regie ausführt.63) 

62)
Art. 33 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 30 Absatz 1 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.
63)
Art. 33 wurde ersetzt durch Art. 7 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1, und durch Art. 10 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.

Art. 33-bis (Arbeiten in Regie für Gemeinden und andere öffentliche Körperschaften)

(1) Für die Gemeinden sucht der gebietsmäßig zuständige Bürgermeister, nach entsprechendem Beschluss des Gemeindeausschusses, um die Durchführung der Arbeiten und der Baumaßnahmen im Sinne der Artikel 19, 31, 32 und 33 an und beauftragt dazu die Landesabteilung Forstwirtschaft.

(2) Für andere öffentliche Körperschaften erfolgen die Beantragung und die Beauftragung laut Absatz 1 jeweils durch deren gesetzlichen Vertreter. 64)

64)
Art. 33-bis wurde eingefügt durch Art. 30 Absatz 2 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.

Art. 33-ter (Umsetzung der Projekte)

(1) Die Agentur Landesdomäne setzt die von der Landesabteilung Forstwirtschaft ausgearbeiteten und genehmigten Projekte in Regie für diese Abteilung um. Sie bedient sich dabei der Einrichtungen der Abteilung und erhält dafür die entsprechenden Beiträge. Die Kontrolle über die rechtmäßige Umsetzung der Projekte bleibt bei der Abteilung. 65)

65)
Art. 33-ter wurde eingefügt durch Art. 16 Absatz 1 des L.G. vom 6. Juli 2017, Nr. 8.

II. Teil
Landeshaushalt 66)

Art. 34  67)

67)
Art. 34 wurde zuerst ersetzt durch Art. 7 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1, später durch Art. 10 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6, und schließlich aufgehoben durch Art. 3 Absatz 3 des D.LH. vom 5. Februar 2016, Nr. 8.

Art. 35 68)

68)
Art. 35 wurde aufgehoben durch Art. 44 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1; siehe auch Art. 45 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1:

Art. 45 (Übergangsbestimmungen)

(1) Die autonome Verwaltung des Landesforstfonds gemäß Artikel 35 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, welcher mit Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe c) dieses Gesetzes aufgehoben wurde, endet mit Wirkung ab dem 1. Jänner 2003. Das Land tritt in die Aktiva und Passiva sowie in die aktiven und passiven Rechtsbeziehungen der beendeten Verwaltung ein. Die am 31. Dezember 2002 bestehenden flüssigen Verfügbarkeiten werden den Einnahmen des Landeshaushaltes zugeführt und mit den Modalitäten gemäß Artikel 34 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, in denselben eingeschrieben. Die Rechnungslegung des aufgelassenen Landesforstfonds für das Jahr 2002 wird vom Landesforstkomitee bis zum 31. März 2003 genehmigt und, nach einer Kontrolle durch das Landesamt für Finanzaufsicht, zusammen mit einem technischen Bericht über die durchgeführten Maßnahmen, der Landesregierung zur Genehmigung unterbreitet.

(2) Die getrennte Gebarung des Sonderbetriebes für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung für die im Auftrag von Dritten durchgeführten Maßnahmen gemäß Artikel 30 Absatz 4 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 28. Oktober 1994, Nr. 49, endet mit Wirkung ab dem 1. Jänner 2003. Das Land tritt in die Aktiva und Passiva und in die aktiven und passiven Rechtsbeziehungen der geendeten Gebarung ein. Die am 31. Dezember 2002 bestehenden flüssigen Verfügbarkeiten werden den Einnahmen des Landeshaushaltes zugeführt und mit den Modalitäten gemäß Artikel 5 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, in geltender Fassung, in denselben eingeschrieben.

66)
Die Überschrift wurde geändert durch Art. 7 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1.

III. Teil
Nähere Bestimmungen

Art. 36 (Projektierung und Bauausführung)

(1) Die Projektierung der Baumaßnahmen gemäß Artikel 31 sowie die für die Durchführung der Arbeiten eventuell notwendigen Vermessungen besorgt die Landesabteilung Forstwirtschaft.

(2) Mit den Vermessungen zur Festlegung der Grenzen und zur nachfolgenden Einverleibung der Eigentumsrechte im Grundbuch können auch Freiberufler betraut werden, welche in den jeweiligen Berufsverzeichnissen eingetragen sind.

(3) Die Projekte für die Baumaßnahmen gemäß Absatz 1 bestehen in der Regel aus:

  1. technischem Bericht,
  2. chorographischer Übersicht und Lageplan,
  3. Massenschätzung und Kostenvoranschlag,
  4. Regelprofilen im Falle von Infrastrukturen,
  5. einer von den Grundeigentümern gegengezeichneten Erklärung über die Verfügbarkeit der für die Durchführung der Arbeiten notwendigen Grundstücke,
  6. Verzeichnissen der vom Eingriff betroffenen Grundstücke mit Angabe der Grundparzellen und der Gesamt- und Teilflächen.

(4) Im Zuge der Bauausführung kann der Bauleiter im Rahmen der Projektleitlinie und der genehmigten Gesamtkosten eventuelle quantitative oder qualitative Änderungen vornehmen, um die ursprüngliche Zielsetzung zu erreichen; diese Änderungen müssen vorher vom Direktor der Landesabteilung Forstwirtschaft bewilligt werden, wenn sie einen Rahmen von fünfzehn Prozent überschreiten. Wenn diese Änderungen einen Rahmen von zwanzig Prozent überschreiten und im Widerspruch zu den Vorschriften stehen, muß der Bauleiter auf jeden Fall ein Varianteprojekt vorlegen, welches von denselben Organen genehmigt werden muß, die für das ursprüngliche Projekt zuständig waren.

(5) Die Abnahme der durchgeführten Arbeiten erfolgt nach den dafür geltenden Bestimmungen.

Art. 37 (Gemeinnützigkeitserklärung)

(1) Die Genehmigung der Ausführungsprojekte für Baumaßnahmen gemäß Artikel 31 durch die Landesregierung entspricht, für alle Auswirkungen des Gesetzes, der Erklärung der Gemeinnützigkeit, der Dringlichkeit und Unaufschiebbarkeit der Baumaßnahmen.

Art. 38 (Enteignung aus Gründen der Gemeinnützigkeit und dringliche Grundbesetzung)

(1) Wenn es für die Verwirklichung der auf die Zielsetzung gemäß den Artikeln 31 und 32 gerichteten Baumaßnahmen von großem öffentlichen Interesse unbedingt notwendig ist, kann die Landesverwaltung die Enteignung oder die dringliche Besetzung der betroffenen Grundstücke in der Form und gegen die Entschädigung, wie sie in den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen sind, vornehmen.

Art. 39 (Aussetzung der Nutzung oder befristete Besetzung von Grundstücken mit Nutzungsbeschränkung)

(1) Wenn sich die Notwendigkeit ergibt, Weideflächen mit Erosionserscheinungen zu verbauen oder im öffentlichen Interesse mit großem Nachteil für die Grundeigentümer die Nutzung vinkulierter Grundstücke sehr stark einzuschränken, kann der Landeshauptmann auf Vorschlag des Direktors der Landesabteilung Forstwirtschaft den Grundeigentümern die Aussetzung der Nutzung für einen maximalen Zeitraum von zwanzig Jahren anordnen oder die befristete Besetzung der Grundstücke vornehmen, um die notwendigen Arbeiten durchzuführen.

(2) Den Grundeigentümern, für welche die Vorschriften gemäß Absatz 1 gelten, kann eine fixe jährliche Vergütung gewährt werden, die der Landesrat für Forstwirtschaft festlegt. Dabei berücksichtigt er die entsprechenden Kriterien, die mit Beschluss der Landesregierung festgelegt werden. 69)

(3) Die Vergütung steht ab der Auferlegung der Vorschrift nach Absatz 1 und bis zur Rückgabe des Grundstücks an den Grundeigentümer nach der Abnahme der Arbeiten zu.

69)
Art. 39 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 13 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.

Art. 40 (Übergabe der Bauten)

(1) Nach Abschluß und Abnahme der für die Durchführung eines Projektes getätigten Arbeiten werden die Grundstücke und, in der Regel, die Bauwerke den Eigentümern übergeben, welche die Vorschriften nach Artikel 41 beachten müssen.

(2) Nähere Bestimmungen über die Übergabe nach Absatz 1 werden mit Durchführungsverordnung zum vorliegenden Gesetz geregelt.

Art. 41 (Nutzung der Grundstücke und übergebenen Bauwerke)

(1) Aufforstungs- und verbaute Flächen dürfen weder landwirtschaftlich genutzt noch beweidet werden.

(2) Bei Übertretung des Verbotes gemäß Absatz 1 wird eine Verwaltungsstrafe von Euro 5 pro Ziege oder Pferd und von Euro 13 pro Rind, Schaf oder Schwein verhängt, wobei die Mindeststrafe in jedem Fall Euro 62 beträgt. Bei Übertretung von Artikel 10 werden die dort vorgesehenen Strafsätze angewandt, sofern sie höher sind.70)

(3)Der Eigentümer von verbauten oder aufgeforsteten Grundstücken muss diese nach den Zielsetzungen gemäß Artikel 1 bewirtschaften und für die ordentliche Instandhaltung der Bauwerke sorgen. 71)

(4) Die Eigentümer müssen mit der gebührenden Sorgfalt für die ordentliche Instandhaltung der Almerschließungswege und der Forststraßen sowie insbesondere der Wasserableitungen sorgen. Die damit verbundenen Ausgaben werden, in Ermangelung anderslautender Vereinbarungen, zwischen den Eigentümern der Straßen im Verhältnis zu den Weglängen in ihrem Eigentum aufgeteilt. Bei unzureichender ordentlicher Instandhaltung wird zu Lasten des untätigen Eigentümers eine verwaltungsrechtliche Geldbuße von 50 Euro bis 500 Euro verhängt. Falls aufgrund der unzureichenden ordentlichen Instandhaltung Schäden entstehen, wird die vorgesehene verwaltungsrechtliche Geldbuße verdreifacht. 72)

(5) Bei Nichtbeachtung der Verpflichtung nach Absatz 3 wird eine Verwaltungsstrafe von mindestens Euro 62 und höchstens Euro 622 verhängt.70)

(6) 73)

70)
Die Beträge wurden so ersetzt durch Art. 1 Absatz 49 des D.LH. vom 19. Juli 2006, Nr. 34.
71)
Art. 41 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 16 Absatz 3 des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21.
72)
Art. 41 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 12 Absatz 4 des L.G. vom 9. Jänner 2023, Nr. 1.
73)
Art. 41 Absatz 6 wurde aufgehoben durch Art. 12 Absatz 5 des L.G. vom 9. Jänner 2023, Nr. 1.

Art. 42 (Freiwillige Aufforstungen und Verbauungsmaßnahmen)

(1) Um die von Artikel 1 vorgesehene Zielsetzung zu sichern, können das Land, die Gemeinden, andere Körperschaften und auch zu Genossenschaften zusammengeschlossene Privateigentümer im Gebiet mit Nutzungsbeschränkung auch gemeinsam Neu- und Wiederaufforstungen vornehmen sowie in den Wäldern Waldpflege betreiben, wobei sie sich an die von der Landesabteilung Forstwirtschaft festgelegten Bestimmungen halten müssen.

(2) Mit der Projektierung, Bauleitung und Durchführung der Arbeiten kann die Landesabteilung Forstwirtschaft betraut werden, welche sie gemäß den Artikeln 31 und 32 übernehmen kann, wenn ein öffentliches Interesse daran besteht.

(3) Gegebenenfalls kann die Landesverwaltung, auch kostenlos, die notwendigen Samen und Pflanzen liefern oder die vorgesehenen Beiträge gewähren.

II. ABSCHNITT
Förderung der Forst-, Berg- und Almwirtschaft

I. Teil
Allgemeine Bestimmungen

Art. 43 (Regelung der Beitragsgewährung)   delibera sentenza

(1) Abgesehen von anderslautenden Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes werden die Regelung für die Vorlage eines Gesuches um Gewährung eines Beitrages sowie die damit verbundenen Bestimmungen, Kriterien und Verpflichtungen in den nachfolgenden Artikeln festgelegt.

massimeBeschluss vom 25. Februar 2014, Nr. 217 - Vorübergehende Maßnahmen für Förderungen im Bereich Forstwirtschaft
massimeBeschluss Nr. 2051 vom 13.12.2010 - Genehmigung der Kriterien und Modalitäten für die Förderung von Maßnahmen zur Waldbrandvorbeugung, Waldbrandbekämpfung, der Wassereinsparung und zur Mehrfachnutzung der Wasserspeicher
massimeBeschluss Nr. 2201 vom 07.09.2009 - Abänderung der Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beiträgen zu Gunsten des ländlichen Raums und der Berggebiete im Sinne der Art. 43 - 49 des L.G. Nr. 21/1996

Art. 44 (Gesuche)

(1) Die Gesuche um Förderungsmaßnahmen gemäß vorliegendem Gesetz werden an die Landesregierung gerichtet und bei der Landesabteilung Forstwirtschaft eingereicht.

(2) Nähere Bestimmungen über die Vorlage der Gesuche nach Absatz 1 und der beizulegenden Unterlagen werden unter Berücksichtigung der Eigenheiten der jeweiligen Maßnahmen mit Rundschreiben des Direktors der Landesabteilung Forstwirtschaft festgelegt.

Art. 45 (Flüssigmachung und Auszahlung der Beiträge)

(1) Die Flüssigmachung der Beträge für die in diesem Abschnitt vorgesehenen Beiträge erfolgt gegen Vorlage von Unterlagen, mit denen nachgewiesen wird, daß der Direktor des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates oder der im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes beauftragte Beamte die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten festgestellt hat.

(2) Wenn die festgestellten Ausgaben niedriger sind als die anerkannten Kosten, werden die gewährten Beiträge in proportional herabgesetztem Ausmaß ausgezahlt.

Art. 46 (Vorschüsse und Anzahlungen)

(1) Für Investitionen und Tätigkeiten, welche im Sinne des vorliegenden Gesetzes finanziert werden, können Vorschüsse und Anzahlungen bis zum Höchstausmaß von fünfzig Prozent des gewährten Beitrages oder Anzahlungen im Verhältnis zu den bereits durchgeführten und von den zuständigen Landesbeamten festgestellten Arbeiten ausgezahlt werden; dabei wird die Frist für den Arbeitsbeginn bzw. für die Ausführung der finanzierten Arbeiten festgelegt.

(2) Wenn die finanzierten Investitionen und Tätigkeiten nicht verwirklicht werden, müssen die Empfänger die bereits ausgezahlten Beträge zuzüglich der Zinsen gemäß amtlichem Diskontsatz zurückzahlen.

(3) Die Zurückerstattung muß innerhalb von sechzig Tagen nach Erhalt der eingeschriebenen mit Rückschein zugesandten Aufforderung erfolgen.

(4) Erfolgt die Zurückerstattung nicht innerhalb des angegebenen Zeitraumes, wird das Geld mit dem Verfahren gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 28. Jänner 1988, Nr. 43, eingetrieben.

(5) Darüberhinaus werden den Säumigen keine Landesbeiträge mehr ausgezahlt, bis die Beträge nicht vollständig rückerstattet sind.

Art. 47 (Geänderte Zweckbestimmung der Investitionen)

(1) Werden finanzierte Investitionen für einen anderen Zweck bestimmt, müssen die Beitragsempfänger die Gelder samt Zinsen gemäß Artikel 46 zurückzahlen, und zwar ab dem Zeitpunkt, an dem die Zweckbestimmung geändert wurde, und bis zu dem Jahr, für das die Zweckbestimmung vorgeschrieben ist.

(2) Die Zweckbestimmung der finanzierten Investitionen muss bei unbeweglichen Sachen für mindestens 15 Jahre und bei beweglichen Sachen für mindestens fünf Jahre beibehalten werden. 74)

(3) Im Falle höherer Gewalt kann auf Anfrage eine Änderung der Zweckbestimmung mit landwirtschaftlicher, forstlicher, agrotouristischer oder handwerklicher Zielsetzung vereinbart werden, wenn sie innerhalb desselben landwirtschaftlichen Betriebes umgesetzt wird.

74)
Art. 47 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 14 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.

II. Teil
Beiträge

Art. 48 (Beiträge für waldbauliche Maßnahmen)          delibera sentenza

(1) Die Landesverwaltung ist ermächtigt, Beiträge im Ausmaß von bis zu 100 Prozent der anerkannten Ausgaben für die Durchführung waldbaulicher Maßnahmen zu gewähren. Dazu zählen Neu- und Wiederaufforstungen, Waldpflegemaßnahmen jeder Art, phytosanitäre und sonstige Eingriffe in Waldbestände, einschließlich jener zur Vorbeugung von Wildschäden, Waldbränden und anderen Naturkatastrophen, sowie die damit verbundenen Arbeiten. Die Beiträge werden für die effektiv durchgeführten Arbeiten auf der Grundlage der Einheitspreise gemäß Erhebungsprotokoll ausgezahlt. 75)

(2) Für die Erfordernisse gemäß Absatz 1 kann die Landesverwaltung Beiträge im Ausmaß von bis zu 40 Prozent der anerkannten Ausgaben für Investitionen zur Modernisierung des Maschinenparks für Holznutzung, Holzbringung und Erstverarbeitung von Holz gewähren. 76)

(3) Aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses an der Erhaltung des guten Gesundheitszustandes der Wälder, ihrer Stabilität und Vitalität und beschränkt auf die Maßnahmen laut Absatz 1 bezüglich der Vorbeugung der Ausbreitung von Schäden durch Forstschädlinge und bezüglich der Waldpflege in den Jungbeständen, welche darauf abzielen, deren Stabilität und Widerstandskraft gegen Umwelteinflüsse zu gewährleisten, kann die Landesverwaltung Beiträge nach der „de minimis“ Regelung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 gewähren, und zwar für abgeschlossene Maßnahmen, deren Beitragsantrag innerhalb 31. Dezember 2020 eingereicht wurde. 77)

(4) Die Beiträge laut Absatz 3 werden nach den Modalitäten von Absatz 1 gewährt, nachdem die zuständige Forstbehörde bestätigt hat, dass die Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt und abgeschlossen wurden.  78)

massimeBeschluss vom 23. Mai 2023, Nr. 440 - Richtlinien für die Gewährung von Förderungen im forstlichen Bereich und für die Durchführung institutioneller Maßnahmen in Eigenregie
massimeBeschluss vom 7. Februar 2023, Nr. 125 - Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen im forstlichen Bereich
massimeBeschluss vom 13. April 2021, Nr. 334 - Verlängerung von Beihilferegelungen in der Forstwirtschaft
massimeBeschluss vom 8. September 2020, Nr. 692 - Richtlinien für die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen zur Verbesserung des wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und ökologischen Wertes der Wälder
massimeBeschluss vom 6. August 2019, Nr. 676 - Änderung der Kriterien für die Gewährung von Beiträgen für Primärinfrastrukturen im ländlichen Raum und Berggebieten, für die Gewährung von Beihilfen im Bereich der Almwirtschaft sowie für die Gewährung von Förderungen im forstlichen Bereich
massimeBeschluss vom 11. Juli 2019, Nr. 555 - Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen für die Aufarbeitung und Bringung von Schadholz im Sinne des Art. 48 des Landesgesetzes Nr. 21 vom 21. Oktober 1996
massimeBeschluss vom 25. Februar 2014, Nr. 217 - Vorübergehende Maßnahmen für Förderungen im Bereich Forstwirtschaft
massimeBeschluss Nr. 2051 vom 13.12.2010 - Genehmigung der Kriterien und Modalitäten für die Förderung von Maßnahmen zur Waldbrandvorbeugung, Waldbrandbekämpfung, der Wassereinsparung und zur Mehrfachnutzung der Wasserspeicher
massimeBeschluss Nr. 2 vom 12.01.2009 - Genehmigung der Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beihilfen für die Holzbringung vom Schlagbett mit bodenschonenden und bestandesschondenden Bringungstechniken. Beihilfe im forstlichen Sektor Nr. 598/2007
75)
Art. 48 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 12 Absatz 6 des L.G. vom 9. Jänner 2023, Nr. 1.
76)
Art. 48 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 15 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.
77)
Art. 48 Absatz 3 wurde hinzugefügt durch Art. 35 Absatz 1 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9.
78)
Art. 48 Absatz 4 wurde hinzugefügt durch Art. 35 Absatz 1 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9.

Art. 48-bis (Holzbaufonds)   delibera sentenza

(1) Als aktiver Beitrag zum Klimaschutz wird bei der Landesabteilung Forstwirtschaft der Holzbaufonds eingerichtet, um die Verwendung von Holz als kohlendioxydspeicherndem Baustoff zu fördern und gleichzeitig Baumaterialien mit hoher Kohlendioxydemission zu ersetzen.

(2) Der Fonds wird für den Zeitraum von 2023 bis 2030 eingerichtet und jährlich mit einer Bereitstellung von 1.200.000 Euro gespeist. Jährlich wird eine Ausschreibung für die Zuteilung der finanziellen Mittel vorgenommen. Eine eigens dazu eingesetzte Expertenkommission nimmt die Auswahl der Projekte vor und legt die Höhe der Förderungen fest. Die Einreichung der Gesuche gibt kein Anrecht auf unmittelbare Inanspruchnahme der finanziellen Mittel des Fonds, da es sich um ein Förderprogramm zum Klimaschutz handelt, das über einen Wettbewerb für nachhaltige Projekte abgewickelt wird.

(3) Gefördert wird die Errichtung von Gebäuden und Bauwerken mit öffentlicher Nutzung, die ausschließlich oder vorwiegend mit zertifiziertem Holz verwirklicht werden, das aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern im Umkreis von 500 km stammt.

(4) Zugang zum Fonds haben öffentliche Gebietskörperschaften wie Gemeinden, Bezirksgemeinschaften, Eigenverwaltungen von Gemeinnutzungsgütern und ähnliche. Ausgeschlossen sind die Autonome Provinz Bozen und ihre Hilfskörperschaften.

(5) Die Landesregierung bestimmt die Kriterien für die Inanspruchnahme der finanziellen Mittel des Fonds. 79)

massimeBeschluss vom 13. Juni 2023, Nr. 502 - Holzbaufonds - Kriterien zur Förderung von langfristig gebundenem Kohlenstoff in öffentlichen Gebäuden oder Bauwerken in der Autonomen Provinz Bozen - Südtirol
79)
Art. 48-bis wurde eingefügt durch Art. 12 Absatz 7 des L.G. vom 9. Jänner 2023, Nr. 1.

Art. 49 (Beiträge für die Almen und Berggebiete)           delibera sentenza

(1) Die Landesverwaltung ist ermächtigt, Beiträge im Ausmaß von bis zu 70 Prozent der anerkannten Ausgaben für sämtliche Bauten, Maßnahmen und Dienstleistungen zu gewähren, die der Erhaltung und besseren Bewirtschaftung der Almen sowie der Erhaltung und Wiedergewinnung von Gebieten mit einer besonderen landschaftlichen, ökologischen oder kulturhistorischen Bedeutung dienen.

(2) Als Bauten, Maßnahmen und Dienstleistungen laut Absatz 1 gelten der Bau, die Instandsetzung und Anpassung von Infrastrukturen zur Erschließung, der Bau und die Instandsetzung von Infrastrukturen zur Unterbringung des Personals und von Vieh, die Wasserversorgung für das Personal und für das Vieh, die Infrastrukturen für die Sammlung und Entsorgung von Abwässern und tierischen Ausscheidungen, die Errichtung und Instandsetzung von Zäunen für die Abgrenzung der Weideflächen und die Trennung von Wald und Weide, die Bodenverbesserungen von Almflächen sowie die Infrastrukturen für die Verarbeitung und Lagerung der Produkte.

(3) Die Beiträge können den Eigentümern gewährt werden und, vorbehaltlich deren Zustimmung, den Pächtern und anderen Bewirtschaftern von öffentlichen oder privaten Almen, die sich auch im gemeinsamen Eigentum befinden können.

(4) In den nach den geltenden Bestimmungen ausgewiesenen Berggebieten und im ländlichen Raum können Beiträge für die Erschließung landwirtschaftlicher Betriebe, beispielsweise durch Straßen oder Seilbahnen, gewährt werden. Es werden Beiträge im Ausmaß von bis zu 80 Prozent der anerkannten Ausgaben für den Bau, die Instandsetzung, die Anpassung, den Bodenbelag des ländlichen Wegenetzes und die Versorgung mit Trink- und Löschwasser gewährt. In Gebieten, die aus sozio-ökonomischer oder hydrogeologischer Sicht besonders benachteiligt sind, können die Beitragssätze in angemessener Form bis zur vollständigen Deckung der anerkannten Ausgaben erhöht werden.

(5) Für den Bau, die Erweiterung und Instandsetzung von Infrastrukturen für die Unterbringung von land- und forstwirtschaftlichen Maschinen können öffentlichen Körperschaften Beiträge von bis zu 60 Prozent der anerkannten Ausgaben gewährt werden.80)

massimeBeschluss vom 23. Mai 2023, Nr. 443 - Kriterien für die Gewährung von Beihilfen im Bereich Almwirtschaft
massimeBeschluss vom 23. Mai 2023, Nr. 440 - Richtlinien für die Gewährung von Förderungen im forstlichen Bereich und für die Durchführung institutioneller Maßnahmen in Eigenregie
massimeBeschluss vom 7. Februar 2023, Nr. 125 - Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen im forstlichen Bereich
massimeBeschluss vom 15. November 2022, Nr. 842 - Kriterien für die Gewährung von Förderungen für Primärinfrastrukturen im ländlichen Raum und im Berggebiet bezogen auf den Bau, Ausbau, Befestigung und Sanierung des ländlichen Wegenetzes und der Zufahrten zu den Höfen
massimeBeschluss vom 13. April 2021, Nr. 334 - Verlängerung von Beihilferegelungen in der Forstwirtschaft
massimeBeschluss vom 6. August 2019, Nr. 676 - Änderung der Kriterien für die Gewährung von Beiträgen für Primärinfrastrukturen im ländlichen Raum und Berggebieten, für die Gewährung von Beihilfen im Bereich der Almwirtschaft sowie für die Gewährung von Förderungen im forstlichen Bereich
massimeBeschluss vom 22. November 2016, Nr. 1296 - Kriterien für die Gewährung von Beihilfen im Bereich der Almwirtschaft (abgeändert mit Beschluss Nr. 676 vom 06.08.2019)
massimeBeschluss vom 17. November 2015, Nr. 1328 - Kriterien für die Gewährung von Beiträgen für Primärinfrastrukturen im ländlichen Raum und Berggebieten (abgeändert mit Beschluss Nr. 676 vom 06.08.2019, Beschluss Nr. 306 vom 03.05.2022 und Beschluss Nr. 762 vom 05.09.2023)
massimeBeschluss vom 25. Februar 2014, Nr. 217 - Vorübergehende Maßnahmen für Förderungen im Bereich Forstwirtschaft
massimeBeschluss Nr. 2051 vom 13.12.2010 - Genehmigung der Kriterien und Modalitäten für die Förderung von Maßnahmen zur Waldbrandvorbeugung, Waldbrandbekämpfung, der Wassereinsparung und zur Mehrfachnutzung der Wasserspeicher
massimeBeschluss Nr. 2201 vom 07.09.2009 - Abänderung der Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beiträgen zu Gunsten des ländlichen Raums und der Berggebiete im Sinne der Art. 43 - 49 des L.G. Nr. 21/1996
80)
Art. 49 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 16 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.

Art. 50 (Beiträge im Fall von Schäden an Infrastrukturen und Liegenschaften durch Naturkatastrophen)       delibera sentenza

(1) Gemeinden, Eigenverwaltungen bürgerlicher Nutzungsrechte, Genossenschaften, Konsortien und anderen Vereinigungen sowie Privaten kann die Landesverwaltung Beiträge im Ausmaß von bis zu 70 Prozent der anerkannten Ausgaben gewähren, die der Behebung von Schäden an Liegenschaften und Infrastrukturen mit vorwiegendem land- oder forstwirtschaftlichem Charakter dienen, wenn die Schäden durch Naturkatastrophen wie Erdbeben, Lawinen, Erdrutsche oder Überschwemmungen verursacht wurden.

(2) Der Höchstbetrag wird mit Beschluss der Landesregierung festgelegt und kann von dieser unter Berücksichtigung der veränderten Lebenshaltungskosten laut ISTAT-Index neu bemessen werden. Die Beiträge werden für die effektiv durchgeführten Arbeiten auf der Grundlage der Einheitspreise entrichtet, die aus dem Erhebungsprotokoll hervorgehen. 81)

massimeBeschluss vom 23. Mai 2023, Nr. 440 - Richtlinien für die Gewährung von Förderungen im forstlichen Bereich und für die Durchführung institutioneller Maßnahmen in Eigenregie
massimeBeschluss vom 25. Mai 2021, Nr. 465 - Richtlinien für die Beitragsgewährung bei Schäden an Liegenschaften und Infrastrukturen, die durch Erdbeben, Lawinen, Erdrutsche oder Überschwemmungen verursacht werden
massimeBeschluss vom 6. August 2019, Nr. 676 - Änderung der Kriterien für die Gewährung von Beiträgen für Primärinfrastrukturen im ländlichen Raum und Berggebieten, für die Gewährung von Beihilfen im Bereich der Almwirtschaft sowie für die Gewährung von Förderungen im forstlichen Bereich
massimeBeschluss vom 22. November 2016, Nr. 1296 - Kriterien für die Gewährung von Beihilfen im Bereich der Almwirtschaft (abgeändert mit Beschluss Nr. 676 vom 06.08.2019)
81)
Art. 50 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 17 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.

III. ABSCHNITT
Beratung, Öffentlichkeitsarbeit, Forschung und Weiterbildung

Art. 51 (Beratung und Betreuung)

(1) Die Landesabteilung Forstwirtschaft bietet den einzelnen Waldeigentümern und Forstarbeitern kostenlos Beratung und Betreuung für:

  1. den Schutz des kleinbäuerlichen Eigentums und die Unterstützung des Zusammenschlusses von Waldeigentümern zu Vereinigungen und Genossenschaften für die Vorbeugung und Bekämpfung von Waldbränden, für den Schutz vor biotischen und abiotischen Schäden und die entsprechende Vorbeugung, sowie für die Nutzung und den Verkauf von forstlichen Produkten und den Handel damit,
  2. die Verbesserung der Wälder und Weiden, die Anlegung neuer Wälder, den Aufbau kleiner forstlicher Handwerksbetriebe und Schlägerungsunternehmen,
  3. die Behandlung und die Nutzung der Wälder, die Anpassung der Produktion, abgestimmt auf die ökologischen Gegebenheiten der einzelnen Waldbestände, sowie den Handel mit den Forstprodukten.

(2) Die entsprechenden Ausgaben, sowie jene des vorliegenden Abschnittes, werden in der Regel in Regie getätigt.

(3) Der zuständige Landesrat kann darüber hinaus auf Vorschlag des Direktors der Landesabteilung Forstwirtschaft besondere Anerkennungen für Verdienste um den Wald verleihen.

Art. 52 (Öffentlichkeitsarbeit)

(1) Die Landesabteilung Forstwirtschaft betreibt, auch einvernehmlich mit dem italienischen, deutschen und ladinischen Schulamt, Öffentlichkeitsarbeit; dabei werden gemeinsame Programme und Exkursionen durchgeführt, beteiligen sich Vertreter der Abteilung selbst am Unterricht, werden Informationskurse über Themenbereiche des Waldes und der Umwelt für Pflicht- und Oberschüler veranstaltet sowie Lehrpersonen geführt und Baumfeste abgehalten.

Art. 53 (Forschung und Entwicklung)

(1) Die Landesabteilung Forstwirtschaft betreibt Forschung und Entwicklung im Bereich des Waldbaues, der Genetik, der Forstökologie, der Almwirtschaft, der Forst- und Gebietsplanung der Waldfunktionen, der Fischerei-, Wild- und Jagdwirtschaft, der Betriebsführung und der Waldertragslehre, weiters für die Erforschung und den Schutz des Waldes vor Erkrankungen, anderen negativen Einflüssen und neuartigen Schäden, sowie des Bodens, im Bereich der Wasserschutzbauten im forstlichen, land- und almwirtschaftlichen Bereich, des Holzes und der Mechanisierung der Waldarbeit und schließlich für das Studium der Waldökosysteme, ihres Gleichgewichtes und Beziehungsgefüges mit dem natürlichen Umfeld besonders in Hinblick auf ihre Erhaltung und den Schutz von Natur und Landschaft.

(2) Für die Durchführung der Tätigkeit gemäß Absatz 1 kann die Landesabteilung Forstwirtschaft die Mitarbeit des land- und forstwirtschaftlichen Versuchszentrums "Laimburg" sowie die Beratung und Mitarbeit von in- und ausländischen Universitätsinstituten oder Forschungsanstalten in Anspruch nehmen.

Art. 54 (Aus- und Weiterbildung)   delibera sentenza

(1) Mit der forstlichen Ausbildung ist die Landesabteilung Forstwirtschaft betraut, welche, auch unter Zuhilfenahme der anderen Strukturen der Landesverwaltung, mit der Abhaltung von Aus- und Weiterbildungskursen für das eigene Personal dafür sorgt.

(2) Die Tätigkeit gemäß Absatz 1 ist auf die Ausbildung, Spezialisierung und Weiterbildung des Personals der Landesabteilung Forstwirtschaft ausgerichtet.

(3) Das Personal nach Absatz 2 kann Weiterbildungskurse an in- und ausländischen Ausbildungsstätten besuchen.

(4) Es können ebenso berufliche Aus- und Weiterbildungskurse für Waldeigentümer und einzelne Forstarbeiter sowie Holzfäller abgehalten werden; dabei können auch Teilnahmebestätigungen und Zeugnisse ausgestellt werden.

(5) Die Ausbildung kann auch mittels Lehrfahrten, Konferenzen, Tagungen, Ausstellungen, Vorführungen, Werbeauftritten, Wettkämpfen, Veröffentlichungen und Studien sowie durch die Herstellung, den Ankauf und die Miete von Filmen und Unterrichtsmaterial und die Erhebung und Auswertung von statistischen Daten durchgeführt werden.

(6) Für die Zielsetzung gemäß vorliegendem Artikel ist die Landesverwaltung ermächtigt, Beiträge zugunsten von Körperschaften und Vereinigungen im Bereich der Forstwirtschaft, der Jagd, Fischerei und Umwelt zu gewähren sowie audiovisuelle Hilfsmittel und Dokumentations- und Informationsmaterial zur Verfügung zu stellen.

massimeBeschluss vom 7. November 2023, Nr. 982 - Abänderung des Beschlusses der Landesregierung Nr. 453 vom 21.06.2022 – Neuer Einreichtermin für die Gesuche
massimeBeschluss vom 21. Juni 2022, Nr. 453 - Kriterien für die Gewährung von Beihilfen für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen durch Körperschaften und Vereinigungen im Bereich Forstwirtschaft und Umwelt (siehe auch Beschluss Nr. 982 vom 07.11.2023)

IV. KAPITEL
Aufgaben und Organe der Forstverwaltung

Art. 55 82)

82)
Art. 55 wurde aufgehoben durch den Buchstaben b) des Art. 24 Absatz 1 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 10.

Art. 56 (Aufbau des Landesforstdienstes)  delibera sentenza

(1) Der Landesforstdienst setzt sich zusammen aus:

  1. der Direktion der Landesabteilung Forstwirtschaft mit landesweiter Zuständigkeit,
  2. den Zentralämtern mit spezifischen Aufgaben und landesweiter Zuständigkeit,
  3. den Forstinspektoraten mit Zuständigkeit für mehrere Gemeindegebiete,
  4. dem Landesbetrieb für Forst- und Domänenverwaltung,
  5. den Forststationen als operative Einheiten der Forstinspektorate und des Landesbetriebes für Forst- und Domänenverwaltung,
  6. 83)
  7. den Dienststellen für Jagd- und Fischereiaufsicht.

(2) Die Anzahl, die Bezeichnung und die Zuständigkeiten der zentralen und peripheren Ämter sind in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes festgelegt.

(3)Mit Durchführungsverordnung zum vorliegenden Gesetz werden die Anzahl, die Bezeichnung und die Zuständigkeiten der Forststationen und Dienststellen für Jagd- und Fischereiaufsicht festgelegt. 84)

massimeBeschluss Nr. 491 vom 22.03.2010 - Regelung der Jagdausübung durch die Verantwortlichen der Dienststellen für Jagd- und Fischereiaufsich
83)
Der Buchstabe f) des Art. 56 Absatz 1 wurde aufgehoben durch Art. 12 Absatz 8 des L.G. vom 23. Oktober 2014, Nr. 10.
84)
Art. 56 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 12 Absatz 9 des L.G. vom 23. Oktober 2014, Nr. 10.

Art. 57 (Befugnisse)

(1) Den Landesbediensteten, die der Landesabteilung Forstwirtschaft zugeteilt sind und deren Berufsbild die Aufgaben des Personals des Staatsforstkorps beinhaltet, werden jeweils die Befugnisse eines Beamten der Sicherheitspolizei sowie eines einfachen oder höheren Amtsträgers der Gerichtspolizei gemäß den einschlägigen Bestimmungen zuerkannt.

(2) Das Personal gemäß Absatz 1 mit der Befugnis als Beamter der Sicherheitspolizei ist zum Tragen der Dienstwaffe ermächtigt.

Art. 58 (Gebietsmäßige Zuständigkeit)

(1) Der Landesabteilung Forstwirtschaft obliegt die Aufsicht über den gesamten Bereich der Forst- und Almwirtschaft auf Landesebene sowie die Kontrolle und Koordinierung der Tätigkeit der Zentralämter und Forstinspektorate.

(2) Die Forstinspektorate und der Landesbetrieb für Forst- und Domänenverwaltung sind die ausführenden Organisationseinheiten der Landesabteilung Forstwirtschaft und werden von den Forststationen und Waldaufsichtsbezirken unterstützt, wenn das Ausmaß der Aufgaben eine feiner gegliederte gebietsmäßige Organisation erfordert.

(3) Im eigenen Zuständigkeitsbereich sind die Direktoren der Landesabteilung Forstwirtschaft, der Forstinspektorate und der Zentralämter sowie der Direktor des Landesbetriebes für Forst- und Domänenverwaltung die direkten Vorgesetzten des gesamten der jeweiligen Dienststelle zugeteilten Personals.

(4) Der Direktor der Landesabteilung Forstwirtschaft oder eine von ihm beauftragte Person ersetzt den Direktor des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates in seiner Funktion, welche er nach den einschlägigen Bestimmungen des Landes als Mitglied von wie auch immer benannten Kommissionen, Komitees und Beiräten innehat.

Art. 59 (Aufgaben)

(1) Das Personal laut den Artikeln 56 und 57 übt in Hinsicht auf die Wälder und Almen die Überwachungs- und Schutzaufgaben und allgemein, soweit sie in den Zuständigkeitsbereich des Landes fallen, die Polizeibefugnisse und institutionellen Aufgaben des Staatsforstkorps, die ihnen von diesem Gesetz zugewiesenen sowie die von weiteren Rechtsvorschriften festgelegten Aufgaben aus.

(2) Institutionelle Aufgaben des Landesforstdienstes sind die nachhaltige Behandlung des Bodens unter Beachtung der hydrogeologisch-forstlichen Nutzungsbeschränkung, die entsprechende Aufsicht und Kontrolle sowie jene über die Einhaltung anderer Bestimmungen, deren Überwachung dem Landesforstkorps übertragen ist, die Durchführung forstlicher Regiearbeiten, die Gewährung von Förderungen, die Beratung sowie alle damit verbundenen Tätigkeiten, insbesondere auch die wissenschaftlichen Tätigkeiten und die Verwaltungstätigkeiten, die mit der Ausübung der genannten Tätigkeiten zusammenhängen.

(3) Zur Abwicklung der Aufgaben laut diesem Artikel und zur Durchführung der Arbeiten und Maßnahmen in Regie, welche in den Artikeln 25, 28, 31, 32 und 33 vorgesehen sind, nimmt der Direktor der Landesabteilung Forstwirtschaft die Durchführung und Beschaffung von Arbeiten, Gütern und Dienstleistungen, einschließlich des Ankaufs von Kleidung, Ausrüstung und Dienstwaffen sowie von Fahrzeugen und Sondermaschinen, in Regie vor. 85)

(4) Die Forststationen werden in der Regel von Landesbediensteten im Rang eines höheren Amtsträgers der Gerichtspolizei geleitet.

(5) Die Organisationseinheiten laut Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben a), c) und d) werden von Forstakademikern geleitet, welche den Befähigungsnachweis zur Ausübung des entsprechenden Berufes besitzen.86)87)

85)
Art. 59 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 12 Absatz 4 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 10.
86)
Art. 59 wurde ersetzt durch Art. 2 des L.G. vom 18. Oktober 2006, Nr. 11.
87)
Art. 59 Absatz 5 wurde so geändert durch Art. 52 Absatz 2 Buchstabe m) des L.G. vom 19. Mai 2015, Nr. 6.

Art. 60 (Forstarbeiter)  delibera sentenza

(1) Zur Durchführung in Regie aller von den einschlägigen Bestimmungen vorgesehenen Arbeiten und Maßnahmen sind die Ämter der Landesabteilung Forstwirtschaft ermächtigt, Forstarbeiter mit privatrechtlichem Arbeitsvertrag aufzunehmen, wobei sie den entsprechenden staatlichen kollektiven Arbeitsvertrag für die Arbeiter zur Durchführung von Arbeiten für Wasserschutzbauten im forstlichen und landwirtschaftlichen Bereich sowie die entsprechenden ergänzenden Bereichsverträge anwenden.

(2) Der Direktor der Landesabteilung Forstwirtschaft führt die Verhandlungen für die Erneuerung der ergänzenden Bereichsverträge laut Absatz 1 und unterzeichnet diese endgültig für die Arbeitgeberseite. 88)

massimeBeschluss Nr. 723 vom 10.03.2008 - Ermächtigung des Landesergänzungsvertrages für die Beschäftigten in den Bereichen forst- und landwirtschaftliches Verbauungswesen in der Autonomen Provinz Bozen
88)
Art. 60 Absatz 2 wurde hinzugefügt durch Art. 28 Absatz 1 des L.G. vom 10. Jänner 2022, Nr. 1.

Art. 61 (Für die Anwendung des Gesetzes verantwortliches Personal)

(1) Die Aufsicht über die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und jeder anderen Bestimmung über die Erhaltung des Bodens, die Vergrößerung, den Schutz und die Nutzung der Wälder und Almen, den Natur- und Landschaftsschutz, den Schutz der Fauna und Flora auf Landesebene, die Jagd und Fischerei sowie jede andere Aufgabe aufgrund von Sonderbestimmungen werden dem Forstpersonal gemäß Artikel 57 übertragen. Aufrecht bleiben die Bestimmungen, wie sie im Legislativdekret vom 12. März 1948, Nr. 804- mit Änderungen zum Gesetz vom 4. Mai 1951, Nr. 538, erhoben - enthalten sind, und im Sinne von Artikel 4 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 24. März 1977, Nr. 11, in geltender Fassung, übernommen wurden.

(2) Unbeschadet der Zuständigkeiten der Amtsdirektoren laut einschlägigen Rechtsvorschriften wird der Bußgeldbescheid vom Direktor der Landesabteilung Forstwirtschaft erlassen. Er muss den Betroffenen innerhalb von zwei Jahren ab Erhalt der Verteidigungsschriften oder ab dem Datum der Anhörung oder, bei Fehlen dieser, ab Ablauf der hierfür vorgesehenen Fristen zugestellt werden. 89)

(3) Wer mit einer Handlung oder Unterlassung gleichzeitig mehrere Bestimmungen verletzt, für deren Übertretung eine Verwaltungsstrafe vorgesehen ist, oder wer mehrmals dieselbe Bestimmung verletzt, wird für jede einzelne Übertretung mit einer Verwaltungsstrafe bestraft.

(4) Auf die von diesem Gesetz vorgesehenen proportional bemessenen verwaltungsrechtlichen Geldbußen findet die Zahlung in herabgesetztem Ausmaß im Sinne von Artikel 6 des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1977, Nr. 9, in geltender Fassung, keine Anwendung, da diese Geldbußen, im öffentlichen Interesse, auch als Ersatz für den an Umwelt und Natur verursachten Schaden dienen und somit notwendigerweise in direktem Verhältnis zur Schadenshöhe stehen müssen. 90)

89)
Art. 61 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 19 Absatz 20 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5.
90)
Art. 61 Absatz 4 wurde hinzugefügt durch Art. 19 Absatz 21 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5.

V. KAPITEL
Übergangs- und Schlußbestimmungen

Art. 62 (Erste Anwendung)

(1) In erster Anwendung des vorliegenden Gesetzes unterliegen den Bestimmungen gemäß Artikel 3 und folgende die Böden und Grundstücke, welche bei seinem Inkrafttreten einer Nutzungsbeschränkung gemäß den Artikeln 1 und 17 des königlichen Dekretes vom 30. Dezember 1923, Nr. 3267, unterworfen waren, sowie die Biotope, für welche eine landschaftliche Unterschutzstellung gemäß geltenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Natur- und Landschaftsschutzes besteht.

(2) In Erwartung der Fertigstellung der wald- und weidewirtschaftlichen Realnutzungskarte nach Artikel 21 verwendet die Landesabteilung Forstwirtschaft zur Ausscheidung der Wald- und Weideflächen die den Behandlungsplänen nach Artikel 13 und 16 beigelegten Karten.

(3) Die Bestimmungen über die Regiearbeiten gemäß Artikel 31 Absatz 2 werden auch auf die institutionellen Aufgaben und jene, welche dem Sonderbetrieb für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung übertragen sind, angewandt.

(4) Der Sonderstellenplan der Unteroffiziere und Forstwachen des Landesforstkorps wird um 15 Stellen erweitert.

(5) Forstakademiker, welche bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes bereits mit der Leitung einer Organisationseinheit beauftragt sind, aber den von Artikel 59 Absatz 5 vorgesehenen Befähigungsnachweis nicht besitzen, behalten die Ernennung zum Leiter der ihnen anvertrauten Organisationseinheiten bei, und der Auftrag kann auch ohne diese Voraussetzung erneuert werden.

Art. 63 (Aufhebung von Rechtsvorschriften)

(1) Aufgehoben sind:

  1. die Abschnitte I, II, V und VI des Landesgesetzes vom 31. Dezember 1976, Nr. 58,
  2. Artikel 22 des Landesgesetzes vom 11. April 1979, Nr. 4,
  3. Artikel 22, 25 und 26 des Landesgesetzes vom 7. Juli 1980, Nr. 24,
  4. Landesgesetz vom 4. Mai 1982, Nr. 18,
  5. Landesgesetz vom 14. Juni 1983, Nr. 17.

(2) Für die Übertretungen der in Absatz 1 angeführten Bestimmungen, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes begangen wurden, werden die in den genannten Bestimmungen enthaltenen Regelungen angewandt, wenn das Verfahren bezüglich der Verhängung der entsprechenden Strafe noch nicht abgeschlossen ist.

(3) Die in den nach Absatz 1 aufgehobenen Rechtsvorschriften enthaltenen Bestimmungen gelten nur mehr für die Fertigstellung der bereits genehmigten Arbeiten.

(4) Für die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereichten Gesuche gelten für die Gewährung der nach Absatz 1 abgeschafften Begünstigungen die neuen Bestimmungen.

(5) Der Landeshaushalt gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 14. Juni 1983, Nr. 17, wird weiterhin für die Zielsetzungen und in der Art und Weise verwendet, wie dies im Artikel 34 des vorliegenden Gesetzes vorgesehen ist.91)

(6) Die Eingriffe zu Lasten des Landeshaushalt, welche vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes beschlossen und bis zu diesem Zeitpunkt nicht verwirklicht wurden, werden in Durchführung der in den abgeschaffenen Rechtsvorschriften enthaltenen Bestimmungen gemäß Artikel 63 Absatz 1 abgeschlossen.91)

91)
Die Absätze 5 und 6 wurden geändert durch Art. 7 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1.

Art. 6492)

92)
Omissis.

Art. 65 (Inkrafttreten)

(1) Das vorliegende Gesetz tritt am 1. Jänner des auf seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol folgenden Jahres in Kraft.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

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