In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

a) Landesgesetz vom 21. Oktober 1996, Nr. 211)
Forstgesetz

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 5. November 1996, Nr. 50.

Art. 49 (Beiträge für die Almen und Berggebiete)           delibera sentenza

(1) Die Landesverwaltung ist ermächtigt, Beiträge im Ausmaß von bis zu 70 Prozent der anerkannten Ausgaben für sämtliche Bauten, Maßnahmen und Dienstleistungen zu gewähren, die der Erhaltung und besseren Bewirtschaftung der Almen sowie der Erhaltung und Wiedergewinnung von Gebieten mit einer besonderen landschaftlichen, ökologischen oder kulturhistorischen Bedeutung dienen.

(2) Als Bauten, Maßnahmen und Dienstleistungen laut Absatz 1 gelten der Bau, die Instandsetzung und Anpassung von Infrastrukturen zur Erschließung, der Bau und die Instandsetzung von Infrastrukturen zur Unterbringung des Personals und von Vieh, die Wasserversorgung für das Personal und für das Vieh, die Infrastrukturen für die Sammlung und Entsorgung von Abwässern und tierischen Ausscheidungen, die Errichtung und Instandsetzung von Zäunen für die Abgrenzung der Weideflächen und die Trennung von Wald und Weide, die Bodenverbesserungen von Almflächen sowie die Infrastrukturen für die Verarbeitung und Lagerung der Produkte.

(3) Die Beiträge können den Eigentümern gewährt werden und, vorbehaltlich deren Zustimmung, den Pächtern und anderen Bewirtschaftern von öffentlichen oder privaten Almen, die sich auch im gemeinsamen Eigentum befinden können.

(4) In den nach den geltenden Bestimmungen ausgewiesenen Berggebieten und im ländlichen Raum können Beiträge für die Erschließung landwirtschaftlicher Betriebe, beispielsweise durch Straßen oder Seilbahnen, gewährt werden. Es werden Beiträge im Ausmaß von bis zu 80 Prozent der anerkannten Ausgaben für den Bau, die Instandsetzung, die Anpassung, den Bodenbelag des ländlichen Wegenetzes und die Versorgung mit Trink- und Löschwasser gewährt. In Gebieten, die aus sozio-ökonomischer oder hydrogeologischer Sicht besonders benachteiligt sind, können die Beitragssätze in angemessener Form bis zur vollständigen Deckung der anerkannten Ausgaben erhöht werden.

(5) Für den Bau, die Erweiterung und Instandsetzung von Infrastrukturen für die Unterbringung von land- und forstwirtschaftlichen Maschinen können öffentlichen Körperschaften Beiträge von bis zu 60 Prozent der anerkannten Ausgaben gewährt werden.80)

massimeBeschluss vom 23. Mai 2023, Nr. 443 - Kriterien für die Gewährung von Beihilfen im Bereich Almwirtschaft
massimeBeschluss vom 23. Mai 2023, Nr. 440 - Richtlinien für die Gewährung von Förderungen im forstlichen Bereich und für die Durchführung institutioneller Maßnahmen in Eigenregie
massimeBeschluss vom 7. Februar 2023, Nr. 125 - Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen im forstlichen Bereich
massimeBeschluss vom 15. November 2022, Nr. 842 - Kriterien für die Gewährung von Förderungen für Primärinfrastrukturen im ländlichen Raum und im Berggebiet bezogen auf den Bau, Ausbau, Befestigung und Sanierung des ländlichen Wegenetzes und der Zufahrten zu den Höfen
massimeBeschluss vom 13. April 2021, Nr. 334 - Verlängerung von Beihilferegelungen in der Forstwirtschaft
massimeBeschluss vom 6. August 2019, Nr. 676 - Änderung der Kriterien für die Gewährung von Beiträgen für Primärinfrastrukturen im ländlichen Raum und Berggebieten, für die Gewährung von Beihilfen im Bereich der Almwirtschaft sowie für die Gewährung von Förderungen im forstlichen Bereich
massimeBeschluss vom 22. November 2016, Nr. 1296 - Kriterien für die Gewährung von Beihilfen im Bereich der Almwirtschaft (abgeändert mit Beschluss Nr. 676 vom 06.08.2019)
massimeBeschluss vom 17. November 2015, Nr. 1328 - Kriterien für die Gewährung von Beiträgen für Primärinfrastrukturen im ländlichen Raum und Berggebieten (abgeändert mit Beschluss Nr. 676 vom 06.08.2019, Beschluss Nr. 306 vom 03.05.2022 und Beschluss Nr. 762 vom 05.09.2023)
massimeBeschluss vom 25. Februar 2014, Nr. 217 - Vorübergehende Maßnahmen für Förderungen im Bereich Forstwirtschaft
massimeBeschluss Nr. 2051 vom 13.12.2010 - Genehmigung der Kriterien und Modalitäten für die Förderung von Maßnahmen zur Waldbrandvorbeugung, Waldbrandbekämpfung, der Wassereinsparung und zur Mehrfachnutzung der Wasserspeicher
massimeBeschluss Nr. 2201 vom 07.09.2009 - Abänderung der Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beiträgen zu Gunsten des ländlichen Raums und der Berggebiete im Sinne der Art. 43 - 49 des L.G. Nr. 21/1996
80)
Art. 49 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 16 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionA
ActionActionB
ActionActiona) Landesgesetz vom 21. Oktober 1996, Nr. 21
ActionActionAllgemeine Bestimmungen und forstlich-hydrogeologische Nutzungsbeschränkung
ActionActionBesondere Vorschriften für Böden und Grundstücke
ActionActionArbeiten in Regie und Förderung im Berggebiet
ActionActionWasserschutzbauten im forstlichen, landwirtschaftlichen und weidewirtschaftlichen Bereich sowie Infrastrukturen und Mittel zur nachhaltigen Nutzung und Erhaltung des Berggebietes
ActionActionArt der Eingriffe
ActionActionLandeshaushalt 
ActionActionNähere Bestimmungen
ActionActionFörderung der Forst-, Berg- und Almwirtschaft
ActionActionAllgemeine Bestimmungen
ActionActionBeiträge
ActionActionArt. 48 (Beiträge für waldbauliche Maßnahmen)         
ActionActionArt. 48-bis (Holzbaufonds)  
ActionActionArt. 49 (Beiträge für die Almen und Berggebiete)          
ActionActionArt. 50 (Beiträge im Fall von Schäden an Infrastrukturen und Liegenschaften durch Naturkatastrophen)      
ActionActionBeratung, Öffentlichkeitsarbeit, Forschung und Weiterbildung
ActionActionAufgaben und Organe der Forstverwaltung
ActionActionÜbergangs- und Schlußbestimmungen
ActionActionC
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis