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a) Landesgesetz vom 21. Oktober 1996, Nr. 211)
Forstgesetz

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 5. November 1996, Nr. 50.

Art. 48 (Beiträge für waldbauliche Maßnahmen)          delibera sentenza

(1) Die Landesverwaltung ist ermächtigt, Beiträge im Ausmaß von bis zu 100 Prozent der anerkannten Ausgaben für die Durchführung waldbaulicher Maßnahmen zu gewähren. Dazu zählen Neu- und Wiederaufforstungen, Waldpflegemaßnahmen jeder Art, phytosanitäre und sonstige Eingriffe in Waldbestände, einschließlich jener zur Vorbeugung von Wildschäden, Waldbränden und anderen Naturkatastrophen, sowie die damit verbundenen Arbeiten. Die Beiträge werden für die effektiv durchgeführten Arbeiten auf der Grundlage der Einheitspreise gemäß Erhebungsprotokoll ausgezahlt. 75)

(2) Für die Erfordernisse gemäß Absatz 1 kann die Landesverwaltung Beiträge im Ausmaß von bis zu 40 Prozent der anerkannten Ausgaben für Investitionen zur Modernisierung des Maschinenparks für Holznutzung, Holzbringung und Erstverarbeitung von Holz gewähren. 76)

(3) Aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses an der Erhaltung des guten Gesundheitszustandes der Wälder, ihrer Stabilität und Vitalität und beschränkt auf die Maßnahmen laut Absatz 1 bezüglich der Vorbeugung der Ausbreitung von Schäden durch Forstschädlinge und bezüglich der Waldpflege in den Jungbeständen, welche darauf abzielen, deren Stabilität und Widerstandskraft gegen Umwelteinflüsse zu gewährleisten, kann die Landesverwaltung Beiträge nach der „de minimis“ Regelung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 gewähren, und zwar für abgeschlossene Maßnahmen, deren Beitragsantrag innerhalb 31. Dezember 2020 eingereicht wurde. 77)

(4) Die Beiträge laut Absatz 3 werden nach den Modalitäten von Absatz 1 gewährt, nachdem die zuständige Forstbehörde bestätigt hat, dass die Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt und abgeschlossen wurden.  78)

massimeBeschluss vom 23. Mai 2023, Nr. 440 - Richtlinien für die Gewährung von Förderungen im forstlichen Bereich und für die Durchführung institutioneller Maßnahmen in Eigenregie
massimeBeschluss vom 7. Februar 2023, Nr. 125 - Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen im forstlichen Bereich
massimeBeschluss vom 13. April 2021, Nr. 334 - Verlängerung von Beihilferegelungen in der Forstwirtschaft
massimeBeschluss vom 8. September 2020, Nr. 692 - Richtlinien für die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen zur Verbesserung des wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und ökologischen Wertes der Wälder
massimeBeschluss vom 6. August 2019, Nr. 676 - Änderung der Kriterien für die Gewährung von Beiträgen für Primärinfrastrukturen im ländlichen Raum und Berggebieten, für die Gewährung von Beihilfen im Bereich der Almwirtschaft sowie für die Gewährung von Förderungen im forstlichen Bereich
massimeBeschluss vom 11. Juli 2019, Nr. 555 - Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen für die Aufarbeitung und Bringung von Schadholz im Sinne des Art. 48 des Landesgesetzes Nr. 21 vom 21. Oktober 1996
massimeBeschluss vom 25. Februar 2014, Nr. 217 - Vorübergehende Maßnahmen für Förderungen im Bereich Forstwirtschaft
massimeBeschluss Nr. 2051 vom 13.12.2010 - Genehmigung der Kriterien und Modalitäten für die Förderung von Maßnahmen zur Waldbrandvorbeugung, Waldbrandbekämpfung, der Wassereinsparung und zur Mehrfachnutzung der Wasserspeicher
massimeBeschluss Nr. 2 vom 12.01.2009 - Genehmigung der Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beihilfen für die Holzbringung vom Schlagbett mit bodenschonenden und bestandesschondenden Bringungstechniken. Beihilfe im forstlichen Sektor Nr. 598/2007
75)
Art. 48 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 12 Absatz 6 des L.G. vom 9. Jänner 2023, Nr. 1.
76)
Art. 48 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 15 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.
77)
Art. 48 Absatz 3 wurde hinzugefügt durch Art. 35 Absatz 1 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9.
78)
Art. 48 Absatz 4 wurde hinzugefügt durch Art. 35 Absatz 1 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9.
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