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a) Landesgesetz vom 21. Oktober 1996, Nr. 211)
Forstgesetz

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 5. November 1996, Nr. 50.

Art. 31 (Arbeiten und Baumaßnahmen in Regie)   delibera sentenza

(1) Die Wasserschutzbauten im forstlichen, landwirtschaftlichen und weidewirtschaftlichen Bereich, die Baumaßnahmen zum direkten Schutz besonders gefährdeter Gebiete und Objekte, die Baumaßnahmen zur Errichtung der Infrastrukturen für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung des Bodens, die Baumaßnahmen für die Erschließung im forstlichen, landwirtschaftlichen und almwirtschaftlichen Bereich, die Maßnahmen zur Bekämpfung der Schädlinge und Krankheiten der Waldbäume und der Ankauf der dafür nötigen Mittel werden nach vorheriger Ermächtigung durch die Landesregierung und im Rahmen der dafür verfügbaren Mittel von der Landesabteilung Forstwirtschaft und den ihr unterstellten Forstinspektoraten durchgeführt; dabei werden jedoch die spezifischen Zuständigkeiten des Sonderbetriebes für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung sowie des Landesbetriebes für Forst- und Domänenverwaltung nicht berührt.

(1-bis) Die Projektierung der Arbeiten in Regie erfolgt über die gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorate oder die Zentralämter der Landesabteilung Forstwirtschaft. 55)

(1-ter) Der jeweilige Amtsdirektor ist Arbeitgeber auch im Sinne der Bestimmungen über die Arbeitssicherheit. Er verfügt über die jeweiligen Arbeitsmittel und den Einsatz des Personals für die Durchführung der Arbeiten. Er übernimmt selbst die Bauleitung der Arbeiten oder überträgt diese Funktion einem Mitarbeiter der Landesabteilung Forstwirtschaft, der in ein Berufsbild eingestuft ist, das diese Aufgabe vorsieht. 56)

(1-quater) Der Bauleiter sorgt, als einziger Verfahrensverantwortlicher, für die laufende Baustellenabrechnung, für die Erteilung der für die Durchführung der Arbeiten notwendigen Aufträge, für die Bestätigung der ordnungsgemäßen Lieferung oder Dienstleistung sowie für die Übermittlung der Rechnungen und der Übersichten mit den geleisteten Arbeitsstunden. 57)

(2) Die in Absatz 1 genannten Eingriffe gelten auch für die Berggebiete im Sinne des Gesetzes vom 25. Juli 1952, Nr. 991, in geltender Fassung, und werden in der Regel in Regie durchgeführt; dabei gelten weiterhin für die Arbeiten, Ankäufe und Dienstleistungen, welche die Landesabteilung Forstwirtschaft in Regie durchführt, die einschlägigen Bestimmungen dieses Fachbereiches, wobei die Bestimmungen über die Durchführung öffentlicher Bauaufträge gemäß geltendem Gesetz davon unberührt bleiben.

(3) Die Landesverwaltung verlangt für die Verwirklichung der Baumaßnahmen, und besonders der Infrastrukturen nach Artikel 32, die freie Verfügbarkeit der für die Durchführung der Arbeiten notwendigen Grundstücke. Die betroffenen Grundeigentümer geben dafür mit der Unterstellungserklärung ihre Zustimmung. Die Vorlage für eine solche Erklärung wird mit der Durchführungsverordnung zum vorliegenden Gesetz festgelegt.

massimeBeschluss vom 9. März 2021, Nr. 227 - Richtlinien und Prioritäten für die Durchführung der Eingriffe in Eigenregie seitens der Landesabteilung Forstwirtschaft
massimeBeschluss vom 13. Februar 2012, Nr. 203 - Kriterien für die Abgabe von forstlichem Pflanzgut, welches in den Landesforstgärten erzeugt wird
massimeBeschluss Nr. 349 vom 12.02.2001 - Umsetzungsrichtlinien für forstliche Maßnahmen des Ländlichen Entwicklungsplanes der Autonomen Provinz Bozen 2000-2006
55)
Art. 31 Absatz 1-bis wurde eingefügt durch Art. 3 Absatz 2 des D.LH. vom 5. Februar 2016, Nr. 8.
56)
Art. 31 Absatz 1-ter wurde eingefügt durch Art. 3 Absatz 2 des D.LH. vom 5. Februar 2016, Nr. 8.
57)
Art. 31 Absatz 1-quater wurde eingefügt durch Art. 3 Absatz 2 des D.LH. vom 5. Februar 2016, Nr. 8.
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