(1) Die Agentur Landesdomäne setzt die von der Landesabteilung Forstwirtschaft ausgearbeiteten und genehmigten Projekte in Regie für diese Abteilung um. Sie bedient sich dabei der Einrichtungen der Abteilung und erhält dafür die entsprechenden Beiträge. Die Kontrolle über die rechtmäßige Umsetzung der Projekte bleibt bei der Abteilung. 65)