(1) Für die Gemeinden sucht der gebietsmäßig zuständige Bürgermeister, nach entsprechendem Beschluss des Gemeindeausschusses, um die Durchführung der Arbeiten und der Baumaßnahmen im Sinne der Artikel 19, 31, 32 und 33 an und beauftragt dazu die Landesabteilung Forstwirtschaft.
(2) Für andere öffentliche Körperschaften erfolgen die Beantragung und die Beauftragung laut Absatz 1 jeweils durch deren gesetzlichen Vertreter. 64)