In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

a) Landesgesetz vom 18. Oktober 1995, Nr. 201)
Mitbestimmungsgremien der Schulen

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 7. November 1995, Nr. 51.

Art. 26 (Landesbeiräte der Schüler und Eltern)  delibera sentenza

(1) Für die Schule mit italienischer Unterrichtssprache, für die Schule mit deutscher Unterrichtssprache und für die Schule der ladinischen Ortschaften wird ein Landesbeirat der Eltern und ein Landesbeirat der Schüler eingesetzt.

(2) Dem Landesbeirat der Eltern gehört je Schule ein Elternvertreter an.

(2/bis) Dem Landesbeirat der Eltern gehört auch je Schule der Berufsbildung ein Elternvertreter an. Die Satzungen der Schulen der Berufsbildung legen die Modalitäten der Namhaftmachung der jeweiligen Elternvertreter fest. 24)

(3) Dem Landesbeirat der Schüler und Schülerinnen gehören je Oberschule zwei Schülervertreter an.

(3/bis) Dem Landesbeirat der Schüler und Schülerinnen gehören auch je Schule der Berufsbildung zwei Schülervertreter an. Die Satzungen der Schulen der Berufsbildung legen die Modalitäten der Namhaftmachung der jeweiligen Schülervertreter fest. 25)

(4) Die Landesbeiräte laut Absatz 1 haben die Aufgabe, Vorschläge zur Verbesserung der verschiedenen Aspekte des Schulbetriebes zu unterbreiten. Die Vorschläge werden je nach Zuständigkeit den Gebietskörperschaften oder den Ämtern der Landesverwaltung übermittelt. Jeder Landesbeirat kann sich in Unterbeiräte gliedern. Die Beiräte und Unterbeiräte wählen aus ihrer Mitte für die Amtsdauer von drei Schuljahren einen Vorsitzenden als Koordinator.

(5) Die Landesbeiräte sind ständige Gremien; ihre Mitglieder werden vom Hauptschulamtsleiter bzw. vom zuständigen Schulamtsleiter ernannt. 26)

(5/bis) „5/bis Die Amtsdauer der Mitglieder der Landesbeiräte der Eltern beträgt drei Schuljahre, sofern zumindest eines ihrer Kinder einen Kindergarten des Sprengels, für den sie namhaft gemacht wurden, bzw. die Schule, in der sie gewählt wurden, besucht. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder der Landesbeiräte der Eltern beträgt drei Schuljahre, sofern zumindest eines ihrer Kinder einen Kindergarten bzw. eine Schule besucht. 27)

(5/ter) Die Amtsdauer der Mitglieder der Landesbeiräte der Schülerinnen und Schüler beträgt drei Schuljahre, sofern sie weiterhin die Schule der Oberstufe besuchen, in der sie gewählt wurden. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder der Landesbeiräte der Schülerinnen und Schüler beträgt drei Schuljahre, auch wenn sie eine andere Schule der Oberstufe besuchen. 28)

(6) Die Landesbeiräte versammeln sich wenigstens einmal im Schuljahr und immer dann, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung der Versammlung beantragt und dabei die Tagesordnungspunkte vorschlägt. Außerdem können sie vom zuständigen Landesrat und dem zuständigen Hauptschulamtsleiter oder Schulamtsleiter einberufen werden.

(7) In erster Einberufung sind die Landesbeiräte beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte plus eins ihrer Mitglieder anwesend ist; in zweiter Einberufung genügt die Anwesenheit eines Drittels der Mitglieder. 29)

(8) Dem Landesbeirat der Eltern gehört je Kindergartendirektion ein Elternvertreter an, der von den Elternvertretern im Direktionsrat namhaft gemacht wird.

(9) Die mit der Tätigkeit der Landesbeiräte verbundenen Ausgaben werden von den Schulämtern aufgrund von Kriterien, welche von der Landesregierung festgelegt werden, verwaltet.30)

massimeBeschluss Nr. 3618 vom 03.10.2005 - Kriterien für die Verwaltung der Geldmittel der Landesbeiräte der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern
24)
Art. 26 Absatz 2/bis wurde eingefügt durch Art. 6 Absatz 1 des L.G. vom 24. September 2019, Nr. 8.
25)
Art. 26 Absatz 3/bis wurde eingefügt durch Art. 6 Absatz 2 des L.G. vom 24. September 2019, Nr. 8.
26)
Art. 26 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 10 Absatz 1 des L.G.vom 27. März 2020, Nr. 2.
27)
Art. 26 Absatz 5/bis wurde eingefügt durch Art. 10 Absatz 2 des L.G.vom 27. März 2020, Nr. 2.
28)
Art. 26 Absatz 5/ter wurde eingefügt durch Art. 10 Absatz 2 des L.G.vom 27. März 2020, Nr. 2.
29)
Art. 26 Absatz 7 wurde so ersetzt durch Art. 6 Absatz 3 des L.G. vom 24. September 2019, Nr. 8.
30)
Art. 26 wurde ersetzt durch Art. 26 des L.G. vom 9. August 1999, Nr. 7, und später geändert durch Art. 14 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9, und durch Art. 16 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 3.
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionA Lehrpläne und Stundentafeln
ActionActionB Lehrpersonal
ActionActionC Kollegialorgane
ActionActiona) Landesgesetz vom 18. Oktober 1995, Nr. 20
ActionAction Art. 1 (Geltungsbereich )
ActionActionDie Gremien auf Schulebene und ihre Aufgaben
ActionActionGemeinsame Bestimmungen für die Mitbestimmungsgremien auf Schulebene
ActionActionSchüler- und Elternversammlung
ActionActionRechte und Pflichten der Schüler
ActionActionLandeskomitees der Schüler und Eltern
ActionAction Art. 26 (Landesbeiräte der Schüler und Eltern)
ActionAction Art. 26/bis (Gesetzlich anerkannte Schulen)
ActionActionÜbergangs- und Schlussbestimmungen
ActionActionb) Landesgesetz vom 12. Dezember 1996, Nr. 24
ActionActionc) Dekret des Landeshauptmanns vom 2. Juli 1997, Nr. 22
ActionActionD Schul- und Hochschulfürsorge
ActionActionE Schulbauten
ActionActionF Verschiedene Bestimmungen
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis