(1) Auch die gesetzlich anerkannten Schulen errichten den Klassenrat und das Lehrerkollegium, und es finden, soweit anwendbar, die diesbezüglichen Bestimmungen Anwendung.
(2) Falls in den gesetzlich anerkannten Schulen der Elternrat und, sofern vorgesehen, der Schülerrat errichtet sind, haben diese Schulen Anrecht, in den Landeskomitees im Sinne des Artikels 26 vertreten zu sein.
(3) Für die gesetzlich anerkannten Schulen finden die Bestimmungen im Sinne der Abschnitte III, IV und V Anwendung.31)