(1) Die Ausgaben für die Instandhaltung der ländlichen Straßen umfassen jene für die ordentliche Instandhaltung und jene für die außerordentliche Instandhaltung.
(2) Die ordentliche Straßenerhaltung umfasst insbesondere die ordnungsgemäße Wasserableitung, die Räumung der Fahrbahn samt Randstreifen, der Wasserspulen und der Straßengräben, die normale Einschotterung und die Beseitigung der Schlaglöcher, der Frost- und Wasserschäden, die Instandhaltung der Böschungen und der Begrünungen sowie die Schneeräumung.
(3) Als außerordentliche Instandhaltungsmaßnahmen gelten jene, die infolge von Unwetterschäden oder Katastrophen durchzuführen sind, sowie solche, die notwendig sind, um die Einschränkungen der normalen Befahrbarkeit zu beseitigen. 7)