(1) Alle Straßen, die im Sinne der geltenden Landesgesetze über die Klassifizierung der Straßen nicht als Staats-, Landes-, Gemeinde-, oder Bonifizierungsstraßen gelten, sind als öffentliche ländliche Straßen zu betrachten, falls sie die Eigenschaften laut Artikel 2 aufweisen und öffentlich zugänglich sind. Die für den Bereich Forstwirtschaft zuständige Landesabteilung richtet ein eigenes Verzeichnis der ländlichen Straßen ein, das auf Antrag der Gemeinden aktualisiert wird.
(2) Ländliche Straßen, die nicht öffentlich zugänglich sind, gelten als private Zufahrten zu landwirtschaftlichen Betrieben. 2)