(1) Die gebietsmäßig zuständige Gemeinde sorgt für die ordentliche Instandhaltung der Straßen, welche im Verzeichnis der ländlichen Straßen enthalten sind.
(2) Die Autonome Provinz Bozen kann Beiträge für die ordentliche und außerordentliche Instandhaltung der Straßen gewähren. 5)