(1) Die Aufgabe, im Einvernehmen mit dem Dienst für Arbeitsmedizin laut Artikel 19 die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen zu organisieren, steht den Dienststellen für öffentliche Hygiene und Gesundheit der Sanitätseinheiten zu, die in Artikel 11 des Landesgesetzes vom 2. Jänner 1981, Nr. 13), erwähnt sind.
(2) Zu diesem Zweck hat der Dienst für Arbeitsmedizin ein Verzeichnis der Hausärzte jeder Sanitätseinheit zu führen, die mit den Dienststellen für öffentliche Hygiene und Gesundheit bei gezielten ärztlichen Untersuchungen zusammenarbeiten; die dabei angewandten Verfahren sind - einschließlich der entsprechenden Niederschriften - einheitlich zu gestalten.
(3) Werden die Leistungen nicht direkt in den oben angeführten Einrichtungen erbracht, so werden sie von den Dienststellen des Landesgesundheitsdienstes oder anderer öffentlicher Einrichtungen Südtirols oder von dort tätigen Fachleuten übernommen. Im besonderen werden
- a) fachärztliche Hilfsleistungen dadurch gewährleistet, daß den Betroffenen beim Zugang zu den Einrichtungen der Polikliniken und der Krankenhäuser - aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Dienststellen und den Verantwortlichen der erwähnten Einrichtungen - der Vorrang eingeräumt wird,
- b) die chemisch-klinischen und biotoxikologischen Analysen in der Regel vom Landeslabor durchgeführt, das auch die Durchführung und die Zuverlässigkeit der in anderen Labors gemachten Analysen überprüft. Mit dem Dienst für Arbeitsmedizin ist zu vereinbaren, welche Analysemethoden einzusetzen sind und wie sie angewandt werden sollen.
(4) Handelt es sich um besondere fachliche Leistungen oder um besonders komplexe Probleme, so kann die Mitarbeit oder die Beratung von Forschungsinstituten oder -anstalten in Anspruch genommen werden, die außerhalb der Provinz tätig sind; zu diesem Zweck können Vereinbarungen getroffen werden.