(1) Was den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz angeht, werden die Vorbeugungsmaßnahmen vom Dienst für Arbeitsmedizin geplant, und zwar je nach Produktionszweigen und nach Prioritäten, die ihrerseits aufgrund von Risikokarten und Risikorastern festgelegt werden. Die allgemeinen Pläne sind dem mit Artikel 12 errichteten Landesbeirat vorzulegen.
(2) Die Erhebungen sind unter Anwendung von Standardmethoden durchzuführen und die Ergebnisse sind entsprechend aufzuzeichnen, um die epidemiologische Verwertung der Daten zu ermöglichen.
(3) Bei den ärztlichen Untersuchungen müssen die umweltbedingten Risiken berücksichtigt werden, und die Vorgangsweise bei diesen Untersuchungen muß auf die Erfahrungen homogener Arbeitsgruppen abgestimmt werden, die auf die Person bezogenen Ergebnisse müssen den einzelnen Personen mitgeteilt werden, während die Ergebnisse der epidemiologischen Verwertung der Daten und der - im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes angewandten - Analysen über die Umweltbelastung im Bereich der Arbeits- und Wohnstätten mitgeteilt werden müssen.
(4) Fallen die Ergebnisse der epidemiologischen Verwertung so aus, daß eine Änderung der Umweltbedingungen erforderlich ist, so sind diese Ergebnisse dem mit Artikel 10 errichteten ersten Fachausschuß zur Überprüfung zuzuleiten.
(5) Wird bei den Untersuchungen festgestellt, daß die technischen Vorrichtungen, die Einrichtung oder die Anlagen am Arbeitsplatz nicht den Vorschriften entsprechen, so ist dies den zuständigen Ämtern mitzuteilen.