(1) Die Mitarbeiter des Dienstes für Arbeitsmedizin und jene der Dienststellen für öffentliche Hygiene und Gesundheit der Sanitätseinheiten sowie alle anderen Personen, die mit ihnen zusammenarbeiten, haben eigens dafür vorgesehene Datenträger zur Erfassung der Daten über die Umweltbedingungen und über die Gesundheit der Erwerbstätigen zu verwenden.
(2) Wer eine ärztliche Untersuchung vornimmt, hat für jeden Erwerbstätigen eine Risikokarteikarte auszufüllen, auf der er die Daten über Gesundheitsschaden und pathologische Befunde einzutragen hat; eine Ausfertigung der Karteikarte ist dem Erwerbstätigen zu geben, eine andere ist bei den Dienststellen für öffentliche Hygiene und Gesundheit der Sanitätseinheiten zu verwahren und fortzuschreiben. Die erwähnte Karteikarte muß Bestandteil des Gesundheitspasses werden, der vom Landesgesundheitsdienst ausgestellt wird.
(3) Die Daten werden dem Dienst für Arbeitsmedizin auf anderen Datenträgern in verdichteter Form übermittelt.
(4) Damit der Dienst für Arbeitsmedizin und die Dienststellen für öffentliche Hygiene und Gesundheit der Sanitätseinheiten ihre Aufgaben bewältigen können, haben sie das Recht, von den Ämtern und Einrichtungen der Gemeinden und des Landes alle nötigen Daten und Informationen einzuholen; dabei handelt es sich vor allem um die Daten der Einwohnermeldeämter, der Krankenhäuser, des Landesgesundheitsinformationssystems, der Landesämter für Umweltschutz und der für die Arbeitssicherheit zuständigen Stellen.
(5) Die Betriebe sind verpflichtet, dem Dienst für Arbeitsmedizin und den Dienststellen für öffentliche Hygiene und Gesundheit der Sanitätseinheiten alle Daten und Informationen weiterzugeben, die für das genannte Amt und für die ebenfalls genannten Stellen zur Bewältigung ihrer Aufgaben nötig sind.