Kundgemacht im A.Bl. vom 7. Februar 1984, Nr. 6.
(1) Die in Artikel 33 des D.P.R. vom 19. März 1956, Nr. 303, vorgesehenen Untersuchungen werden von den Dienststellen für öffentliche Hygiene und Gesundheit der Sanitätseinheiten und vom Dienst für Arbeitsrnedizin durchgeführt oder veranlaßt, sofern sie in den Arbeitsplänen vorgesehen sind und unter die festgesetzten Prioritäten fallen.
(2) Bei den erwähnten Untersuchungen müssen auf jeden Fall die hygienischen Umweltbedingungen berücksichtigt werden.