(1)Auf die Finanzierungen für Tätigkeiten im Bibliothekswesen im Sinne dieses Gesetzes können Vorschüsse bis zu 80 Prozent des Finanzierungsbetrages gewährt werden.
(2) Um die Kontinuität der Tätigkeiten und des Betriebes der Bibliotheken und der Einrichtungen laut Artikel 28 zu gewährleisten, können auf Antrag der betreffenden Einrichtungen Vorschüsse bis zu 80 Prozent der gesamten ordentlichen Finanzierungsbeträge, die in dem der Antragstellung vorausgehenden Haushaltsjahr gewährt worden sind, genehmigt werden. 67)