(1) Die Landesregierung fördert die Tätigkeit und den Betrieb von Bibliotheken durch die direkte Übernahme von Ausgaben und die Gewährung von Mitteln.
(2) Ausgaben und Finanzierung werden bewilligt, um die Personalkosten, die Kosten für die Anschaffung von Büchern und Medien, für Initiativen zur Leseförderung, für die Beschaffung von Material und von ergänzenden unbeträchtlichen Ausstattungs- und Einrichtungsgegenständen und schließlich alle sonstigen Kosten zu decken, die direkt mit dem Bibliotheksbetrieb verbunden sind.
(3)Mittelpunktbibliotheken mit einem Einzugsgebiet von weniger als 50.000 Einwohnern und einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 30 Stunden gewährt die Landesregierung auf Antrag Mittel zur Deckung der Personalkosten für den Bibliotheksdirektor und einen Bibliotheksassistenten. Die Öffnungszeiten dieser Bibliotheken müssen sich an den Bedürfnissen der Bevölkerung orientieren. 52)
(4)Mittelpunktbibliotheken mit einem Einzugsgebiet von wenigstens 50.000 Einwohnern und einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 40 Stunden gewährt die Landesregierung zusätzlich zu den Mitteln laut Absatz 3 jene zur Deckung der Personalkosten für einen Bibliothekar. 53)
(5) Für Talschaftsbibliotheken für die ladinischen Ortschaften laut Artikel 20/bis, die wenigstens 30 Stunden wöchentlich geöffnet haben, gewährt die Landesregierung auf Antrag Mittel zur Deckung der Kosten für den Bibliotheksleiter und einen Bibliotheksassistenten.
(6) Die Landesregierung ist befugt, auch örtlichen Bibliotheken mit einem Einzugsgebiet von weniger als 25.000 Einwohnern die Funktion einer Mittelpunktbibliothek zu übertragen und sie gemäß Absatz 3 zu fördern.
(7) Das Einzugsgebiet der Mittelpunktbibliotheken und der Talschaftsbibliotheken laut den Absätzen 3, 4, 5 und 6 wird von der Landesregierung anläßlich der Übertragung der betreffenden Funktionen festgelegt.
(8) Für örtliche Bibliotheken von öffentlichen Körperschaften mit einem vollzeitbeschäftigten Bibliotheksleiter oder mit einem oder zwei teilzeitbeschäftigten Bibliothekaren und mit wenigstens 20 Öffnungsstunden in der Woche gewährt die Landesregierung auf Antrag Mittel zur teilweisen Deckung der Kosten für das oben genannte Personal.54)
(9)Für örtliche Bibliotheken von zwei öffentlichen Körperschaften, die sich aufgrund einer Vereinbarung zu einem Verbund zusammenschließen, mit einem vollzeitbeschäftigten Bibliotheksleiter oder mit einem oder zwei teilzeitbeschäftigten Bibliothekaren und mit insgesamt wenigstens 26 Öffnungsstunden in der Woche gewährt die Landesregierung auf Antrag Mittel zur teilweisen Deckung der Kosten für das oben genannte Personal.55)