(1) 62)
(2) 63)
(3) Die Finanzierungen werden mit Dekret des zuständigen Landesrates zugewiesen. Die Finanzierungen der Tätigkeiten laut Artikel 27 und 27/bis an öffentliche Körperschaften werden direkt ausbezahlt. Die Finanzierungen der Tätigkeiten laut Artikel 27, 27/bis und 28 an private Einrichtungen werden auf der Grundlage einer Aufstellung der getätigten Ausgaben, die mindestens der Höhe der anerkannten Kosten entspricht, ausbezahlt. 64)
(4)Die zuständigen Landesämter für Bibliotheken können auch in Ergänzung zu den Tätigkeiten der bibliothekarischen Einrichtungen zur Entwicklung ihres Fachbereichs Maßnahmen ergreifen sowie Veranstaltungen, Tätigkeiten und Anschaffungen durchführen und die diesbezüglichen Kosten unter Einhaltung der Vergabebestimmungen tragen. Die Finanzierung dieser Tätigkeiten kann auch zur Deckung der Ausgaben für Unterkunft, Verpflegung und Fahrt für Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie der Ausgaben für entsprechende Feierlichkeiten dienen. 65) 66)