(1) Da das Wanderwegenetz sowohl für die Freizeit und Erholung der einheimischen Bevölkerung als auch als touristische Infrastruktur wichtig ist, kann das Land den ehren- bzw. hauptamtlichen Wegehaltern Zuschüsse für die ordentliche Instandhaltung dieses Wegenetzes gewähren. Zu diesem Zweck führt die Landesabteilung Forstwirtschaft ein Verzeichnis der Wanderwege sowie der Wegehalter, die von der Landesverwaltung mit der ordentlichen Instandhaltung der Wanderwege betraut wurden. Für die außerordentliche Instandhaltung der Wanderwege ist außerhalb der Schutzgebiete die Landesabteilung Forstwirtschaft zuständig, welche, nach Zustimmung der jeweiligen Grundeigentümer, die entsprechenden Arbeiten in Eigenregie über die Forstinspektorate durchführt, wobei die Bestimmungen des Forstgesetzes zur Anwendung kommen. Die Eintragung der Wege in das Verzeichnis ist weder ein Rechtstitel zur Begründung von Dienstbarkeiten zu Gunsten der Allgemeinheit noch ein Beweismittel für das Bestehen von Gewohnheitsrechten.
(2) Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Land, den Wegehaltern und den Grundeigentümern werden durch eine Vereinbarung geregelt.
(3) Die Vereinbarung sieht insbesondere Folgendes vor:
(4) Im Beschluss, mit dem die Landesregierung zum Abschluss der Vereinbarung ermächtigt, werden die Richtlinien für die Gewährung der Zuschüsse laut Absatz 1 sowie die Modalitäten für deren Auszahlung und die Unterlagen, die in diesem Zusammenhang vorzulegen sind, festgelegt. 12)