(1) Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wird in der Provinz Bozen das Regionalgesetz vom 24. Juni 1957, Nr. 14, nicht mehr angewandt.
(2) Die im II. Teil dieses Gesetzes erlassenen Bestimmungen ersetzen die mit Regionalgesetz vom 14. August 1956, Nr. 9, und mit Landesgesetz vom 17. September 1973, Nr. 56, genehmigten.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.