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a) Landesgesetz vom 7. Juni 1982, Nr. 221)
Bestimmungen über die Schutzhütten - Maßnahmen zugunsten des alpinen Vermögens der Provinz

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 15. Juni 1982, Nr. 27.

I. TEIL
Bestimmungen über die Schutzhütten

Art. 1 (Begriffsbestimmung)  

(1) Schutzhütten im Sinne dieses Gesetzes sind:

  1. die im Hochgebirge gelegenen, schwer zugänglichen Gebäude, die ausreichend ausgestattet sind, um Bergsteigern und Wanderern Unterkunft und Übernachtungsmöglichkeiten zu bieten,
  2. Gebäude, welche die unter Buchstabe a) angeführten Merkmale aufweisen und außerdem über eine Ausstattung für eine bequeme Übernachtung oder auch für kurze Aufenthalte verfügen.

(2) Als schwer zugänglich gelten Gebäude, die durch Steige, Saumpfade und ähnliches, auf keinen Fall aber durch Seilbahnlinien im öffentlichen Dienst oder über öffentliche Straßen zu erreichen sind.

(3) Als ausreichend ausgestattet gelten Gebäude, die über Kocheinrichtung, über einen Raum für die Verabreichung von Speisen und Getränken oder einen Aufenthaltsraum, über einen Raum für Übernachtungen sowie über einen Unterkunftsraum für den Hüttenwirt verfügen. Die Schutzhütten müssen außerdem über angemessene sanitäre Anlagen und in der Regel über einen Raum verfügen, der auch während der Schließungszeit immer geöffnet ist.

(4) Die Schutzhütten müssen in Gebieten gelegen sein, die für den Alpinismus von Belang sind, so daß sie nützliche Stützpunkte für Wanderer und Bergsteiger im betreffenden Gebiet sind.

(5) Biwake sind die im Hochgebirge gelegenen, schwer zugänglichen und nicht bewirtschafteten Gebäude, die zum Schutz der Bergsteiger errichtet sind. Dieser Teil des Gesetzes ist auf Biwake nicht anzuwenden.

Art. 2 ( Bau und Erweiterung von Schutzhütten - Anerkennung als Schutzhütte )

(1)Die Konzession für den Bau neuer Schutzhütten wird auf der Grundlage einer Unbedenklichkeitserklärung der Landesregierung ausgestellt. Die Landesregierung überprüft das Vorhaben in Bezug auf sein Ausmaß und seine Zweckmäßigkeit für Bergsteiger und Wanderer sowie im Hinblick auf die Merkmale und die Standortwahl laut Artikel 1 auf der Grundlage der Gutachten des Alpinbeirates laut Artikel 22 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 1991, Nr. 33, und der Landschaftsschutzkommission laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung.

(2)  Für alle Bauvorhaben an bestehenden Schutzhütten, einschließlich deren Abbruch und Wiederaufbau, ist die Landschaftsschutzermächtigung durch die Landesverwaltung laut Artikel 8 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, einzuholen.

(3)  Die Anerkennung als Schutzhütte kann vom Landesrat für Tourismus, nach Einholen des Gutachtens des Alpinbeirates laut Artikel 22 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 1991, Nr. 33, verfügt oder widerrufen werden.

(4)  Die Inhaber der Liegenschaften, deren Anerkennung als Schutzhütte widerrufen wurde, können die Ausstellung der Betriebserlaubnis für gastgewerbliche Betriebe beantragen. Diese wird ihnen erteilt, wenn sie die entsprechenden subjektiven Voraussetzungen besitzen und die Räume den einschlägigen Gesundheitsvorschriften entsprechen. Besitzt der Inhaber die subjektiven Voraussetzungen nicht, so kann er die notwendige Qualifikation innerhalb von zwei Jahren ab Widerruf der Anerkennung als Schutzhütte erwerben. In diesem Zeitraum bleibt das Recht zur Bewirtschaftung des Betriebs aufrecht. Die Bewirtschaftung von Schutzhütten wird für die Anwendung von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, als gültig anerkannt. 2)3)

2)
Die Art. 2 und 3 wurden so ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.
3)
Art. 2 wurde nochmals ersetzt durch Art. 20 Absatz 1 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.

Art. 3 (Betriebserlaubnis für Schutzhütten)

(1) Die Betriebserlaubnis für Schutzhütten wird vom zuständigen Landesrat erteilt. Sie umfasst neben der Beherbergung auch die Verabreichung von Speisen und alkoholischen Getränken, einschließlich hochgradig alkoholischer Getränke. Ohne eigene behördliche Erlaubnis ist in Schutzhütten auch der Verkauf jener Waren zulässig, die in Beherbergungs-, in Schank- und in Speisebetrieben verkauft werden dürfen.4)

(2) Die Betreiber der Schutzhütten müssen das umliegende Gebiet in angemessenem Maße kennen und ihre Dienstleistungen während der Öffnungszeiten ohne Unterbrechung erbringen.

(3) Die Erlaubnis muss an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle aushängen.2)

4)
Art. 3 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 34 Absatz 1 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.
2)
Die Art. 2 und 3 wurden so ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.

Art. 4 (Gültigkeit der Erlaubnis - Einstellung des Betriebes)

(1) Die Erlaubnis laut Artikel 3 wird in der Regel auf unbestimmte Zeit erteilt.

(2) Wechselt der Betreiber oder wird der Betrieb der Schutzhütte vorübergehend oder endgültig eingestellt, so muss dies unverzüglich der Landesabteilung Tourismus mitgeteilt werden.5)

5)
Art. 4 wurde ersetzt durch Art. 41 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9, und durch Art. 1 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.

Art. 5 6)

6)
Art. 5 wurde ersetzt durch Art. 41 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9, und durch Art. 1 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6, und wurde schließlich aufgehoben durch Art. 15 Absatz 1 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.

Art. 6 (Aufsicht)

(1) Unbeschadet der Zuständigkeiten der Behörden für die öffentliche Sicherheit und der Gesundheitsbehörden in ihren Aufgabenbereichen wird die Aufsicht über die Befolgung dieses Gesetzes vom zuständigen Assessorat durch entsprechend beauftragte Landesbeamte ausgeübt.

(2) Der Landesausschuß hat dafür zu sorgen, daß den im vorhergehenden Absatz genannten Landesbeamten die für die Ausübung ihrer Aufgaben erforderliche Ausstattung zur Verfügung gestellt wird.

Art. 7 (Geldbußen)

(1) Unbeschadet allfälliger strafrechtlicher Sanktionen wird mit einer Geldbuße in Höhe von

  1. Euro 748 bis Euro 1.484 bestraft, wer eine Schutzhütte ohne die Erlaubnis gemäß Artikel 3 bewirtschaftet, 7)
  2. 8)
  3. Euro 155 bis Euro 305 bestraft, wer es unterläßt, die Betriebserlaubnis oder die Preisliste auszuhängen, 7)
  4. Euro 86 bis Euro 305 bestraft, wer irgendeine andere Bestimmung dieses Gesetzes mißachtet. 7)

(2) Bei Rückfälligkeit kann der Entzug der Erlaubnis für wenigstens 15 Tage verfügt werden; bei wiederholter Rückfälligkeit kann der Widerruf der Erlaubnis verfügt werden.

(3) Die Ermittlung der Übertretungen ist Aufgabe der gemäß Artikel 6 dieses Gesetzes mit der Aufsicht betrauten Personen. Die Strafen werden vom zuständigen Landesrat festgesetzt und verhängt. Soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, sind die Verfahrensvorschriften laut Landesgesetz vom 7. Jänner 1977, Nr. 9, in geltender Fassung, anzuwenden.

7)
Die Beträge wurden so ersetzt durch Art. 1 Absatz 14 des D.LH. vom 19. Juli 2006, Nr. 34.
8)
Buchstabe b) wurde aufgehoben durch Art. 42 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.

Art. 8 (Bestehende Schutzhütten)

(1) Die Inhaber der Liegenschaften, die gemäß Regionalgesetz vom 24. Juni 1957, Nr. 14, als Schutzhütten anerkannt sind, sind verpflichtet, innerhalb von 90 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf entsprechenden vom zuständigen Assessorat vorbereiteten und verteilten Vordrucken die für die Feststellung der von Artikel 1 dieses Gesetzes vorgesehenen Merkmale nötigen Angaben mitzuteilen.

(2) Sollte festgestellt werden, daß eine bestehende Schutzhütte die Merkmale laut Artikel 1 Absatz 2 nicht aufweist, so wird die Bezeichnung "Schutzhütte" von Amts wegen widerrufen. Die Inhaber dieser Liegenschaften dürfen den Schutzhüttenbetrieb für höchstens ein Jahr ab Zustellung der entsprechenden Maßnahme weiterführen.

(3) Bei bestehenden Schutzhütten, die die Mindestmerkmale gemäß Artikel 1 Absatz 3 nicht aufweisen, ist die Fortführung des Betriebes für höchstens drei Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erlaubt; Bedingung ist, daß sie mit den Mindestmerkmalen ausgestattet werden. Bei Betrieben, die auch nach Ablauf der genannten Frist die Mindestmerkmale nicht aufweisen, wird die Bezeichnung "Schutzhütte" widerrufen.

(4) Den Widerruf laut vorhergehenden Absätzen nimmt der zuständige Landesrat nach Anhören des Beirates für Alpinistik vor.9)

9)
Siehe Art. 7 des L.G. vom 20. Juni 1985, Nr. 9:

Art. 7

Die Liegenschaften, denen gemäß Artikel 8 des L.G. vom 7. Juni 1982, Nr. 22, die Bezeichnung "Schutzhütte" widerrufen wurde oder wird, können in dem vom Artikel 42, Absatz 11, der Landesbauordnung vorgesehenen Höchstausmaß erweitert werden; Voraussetzung ist, daß die touristische Zweckbestimmung beibehalten wird.

Art. 9 (Beschwerden)

(1) Gegen die von diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen des zuständigen Landesrates können die Betroffenen innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der entsprechenden Maßnahme beim Landesausschuß Beschwerde einlegen; von dieser Bestimmung ausgenommen sind die Maßnahmen über die Verhängung von Geldbußen. Die Entscheidung des Landesausschusses ist endgültig und muß dem Betroffenen mitgeteilt werden.

II. TEIL
Maßnahmen zugunsten des alpinen Vermögens der Provinz

Art. 10 (Zu fördernde Vorhaben)    delibera sentenza

(1) Zur Verbesserung und Vermehrung des alpinen Vermögens im Bereich der Provinz Bozen ist der Landesausschuß befugt, Zuschüsse für folgende Vorhaben zu gewähren:

  1. Bau und Einrichtung von Schutzhütten und Biwaken,
  2. Wiederaufbau, Erweiterung, Instandhaltung und Einrichtung der bestehenden Schutzhütten,
  3. Errichtung von Funksprech- und Telefonanlagen und von Anlagen für die Erzeugung elektrischer Energie,
  4. Bau von Wanderwegen, ausschließlich der Klettersteige, 10)
  5. Bau, Instandhaltung und Verbesserung von Hubschrauberlandeplätzen,
  6. Bau von Materialseilbahnen,
  7. Bau von Wasserleitungen und Wasserreservoirs sowie von Sickergruben für Schutzhütten.

(2) Die Landesverwaltung ist weiters befugt, Aktionen und Veranstaltungen durchzuführen, die der Aufwertung des alpinen Vermögens und der diesbezüglichen Werbung dienen.

(3) Die im vorhergehenden Absatz genannten Tätigkeiten können dem Alpenverein Südtirol (AVS), dem Club Alpino Italiano (CAI) - sezione Alto Adige oder anderen Anstalten, Körperschaften, Vereinigungen und Organisationen übertragen werden, denen die Landesverwaltung die Ausgaben ganz oder teilweise vergüten kann.

(4) Die von diesem Gesetz vorgesehenen Zuschüsse können auch für den Bau oder den Kauf und den Umbau von Liegenschaften gewährt werden, die zum Hauptsitz des Alpenvereins Südtirol (AVS) und des Club Alpino Italiano (CAI) - sezione Alto Adige bestimmt sind.

(5) 11)

massimeBeschluss vom 18. Januar 2022, Nr. 18 - Änderung der Kriterien und Richtlinien zur Sanierung der alpinen Schutzhütten in Südtirol
massimeBeschluss vom 14. September 2021, Nr. 797 - Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen zugunsten des alpinen Vermögens der Provinz (abgeändert mit Beschluss Nr. 840 vom 15.11.2022)
10)
Der Buchstabe d) des Art. 10 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 36 Absatz 1 des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21.  Siehe auch Art. 36 Absätze 7 und 8 des L.G. vom 18. Oktoer 2016, Nr. 21.
11)
Art. 10 Absatz 5 wurde angefügt durch Art. 1 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6, und später aufgehoben durch Art. 66 Absatz 1 Buchstabe c) des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10.

Art. 10/bis (Wanderwege)       delibera sentenza

(1) Da das Wanderwegenetz sowohl für die Freizeit und Erholung der einheimischen Bevölkerung als auch als touristische Infrastruktur wichtig ist, kann das Land den ehren- bzw. hauptamtlichen Wegehaltern Zuschüsse für die ordentliche Instandhaltung dieses Wegenetzes gewähren. Zu diesem Zweck führt die Landesabteilung Forstwirtschaft ein Verzeichnis der Wanderwege sowie der Wegehalter, die von der Landesverwaltung mit der ordentlichen Instandhaltung der Wanderwege betraut wurden. Für die außerordentliche Instandhaltung der Wanderwege ist außerhalb der Schutzgebiete die Landesabteilung Forstwirtschaft zuständig, welche, nach Zustimmung der jeweiligen Grundeigentümer, die entsprechenden Arbeiten in Eigenregie über die Forstinspektorate durchführt, wobei die Bestimmungen des Forstgesetzes zur Anwendung kommen. Die Eintragung der Wege in das Verzeichnis ist weder ein Rechtstitel zur Begründung von Dienstbarkeiten zu Gunsten der Allgemeinheit noch ein Beweismittel für das Bestehen von Gewohnheitsrechten.

(2) Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Land, den Wegehaltern und den Grundeigentümern werden durch eine Vereinbarung geregelt.

(3) Die Vereinbarung sieht insbesondere Folgendes vor:

  1. die Festlegung der Wanderwege und der Wegehalter,
  2. die ordentliche und außerordentliche Instandhaltung der Wanderwege.

(4) Im Beschluss, mit dem die Landesregierung zum Abschluss der Vereinbarung ermächtigt, werden die Richtlinien für die Gewährung der Zuschüsse laut Absatz 1 sowie die Modalitäten für deren Auszahlung und die Unterlagen, die in diesem Zusammenhang vorzulegen sind, festgelegt. 12)

massimeBeschluss vom 7. Februar 2023, Nr. 126 - Änderung der Richtlinien für die Gewährung von Förderungen für die ordentliche Instandhaltung von Wanderwegen (Beschluss der Landesregierung vom 17.01.2017, Nr. 52)
massimeBeschluss vom 20. Dezember 2022, Nr. 995 - Änderung der Vereinbarung zu den Wanderwegen (Beschluss der Landesregierung vom 06.12.2016, Nr. 1380)
massimeBeschluss vom 14. September 2021, Nr. 797 - Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen zugunsten des alpinen Vermögens der Provinz (abgeändert mit Beschluss Nr. 840 vom 15.11.2022)
massimeBeschluss vom 19. März 2019, Nr. 175 - Richtlinien zur einheitlichen Markierung und Beschilderung der Wanderwege
12)
Art. 10/bis wurde eingefügt durch Art. 36 Absatz 2 des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21.

Art. 10/ter (Klettersteige)

(1) Klettersteige sind von Bedeutung sowohl für die Freizeit und Erholung der einheimischen Bevölkerung als auch im Sinne einer touristischen Infrastruktur. Das Land kann den ehren- oder hauptamtlichen Betreibern von Klettersteigen Zuschüsse für die ordentliche und außerordentliche Instandhaltung der Klettersteige gewähren. Dazu führt die Landesabteilung Forstwirtschaft ein Verzeichnis der Klettersteige sowie der Betreiber, die von der Landesverwaltung mit der ordentlichen und außerordentlichen Instandhaltung der Klettersteige betraut wurden. Die Eintragung der Klettersteige in das Verzeichnis ist weder ein Rechtstitel zur Begründung von Dienstbarkeiten zu Gunsten der Allgemeinheit noch ein Beweismittel für das Bestehen von Gewohnheitsrechten.

(2) Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Land, den Klettersteigbetreibern und den Grundeigentümern werden durch eine Vereinbarung geregelt.

(3) Die Vereinbarung sieht insbesondere Folgendes vor:

  1. Ermittlung der Klettersteige und ihrer Betreiber,
  2. die ordentliche und außerordentliche Instandhaltung der Klettersteige.

(4) Im Beschluss, mit dem die Landesregierung den Abschluss der Vereinbarung bewilligt, werden die Richtlinien für die Gewährung der Zuschüsse laut Absatz 1 sowie die Modalitäten für deren Auszahlung und die dafür vorzulegenden Unterlagen festgelegt. 13)

13)
Art. 12/ter wurde eingefügt durch Art. 19 Absatz 1 des L.G. vom 10. Jänner 2022, Nr. 1.

Art. 11 (Zuschußempfänger)

(1)Unbeschadet der Bestimmungen von den Artikeln 10/bis und 10/ter können die Zuschüsse dem Alpenverein Südtirol (AVS) und den Sektionen des Club Alpino Italiano (CAI) gewährt werden, die ihren Sitz in der Provinz Bozen haben. 14)

(2)Für die im Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben b), e), f) und g) angeführten Vorhaben können die Zuschüsse auch den Sektionen des Club Alpino Italiano (CAI) gewährt werden, die ihren Sitz außerhalb der Provinz Bozen haben, aber Eigentümer von Schutzhütten sind, die sich im Gebiet der Provinz befinden. 15)

14)
Art. 11 Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 36 Absatz 3 des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21, und später so geändert durch Art. 19 Absatz 2 des L.G. vom 10. Jänner 2022, Nr. 1.
15)
Art. 11 Absatz 2 wurde zuerst ersetzt durch Art. 36 Absatz 4 des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21, und später so geändert durch Art. 61 Absatz 1 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10.

Art. 12 (Gesuche um Zuschüsse)

(1)Unbeschadet der Bestimmungen von den Artikeln 10/bis und 10/ter müssen die Gesuche um Gewährung der Zuschüsse bei der zuständigen Landesabteilung eingereicht werden. 16)

(2) Den Gesuchen müssen beigelegt werden:

  1. ein erläuternder Bericht für jedes Vorhaben, für das um einen Zuschuß angesucht wird,
  2. der Kostenvoranschlag für die durchzuführenden Vorhaben,
  3. der Entwurf und der technische Bericht, wenn es sich um Arbeiten gemäß Artikel 10 Buchstabe a), b) und f) handelt.
16)
Art. 12 Absatz 1 wurde zuerst geändert durch Art. 4 Absatz 1 des L.G. vom 13. November 2009, Nr. 10, später ersetzt durch Art. 36 Absatz 5 des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21, wieder geändert durch Art. 31 Absatz 1 des L.G. vom 6. Juli 2017, Nr. 8, und durch Art. 19 Absatz 2 des L.G. vom 10. Jänner 2022, Nr. 1.

Art. 13 (Gewährung und Flüssigmachung der Zuschüsse)

(1)Unbeschadet der Bestimmungen von den Artikeln 10/bis und 10/ter werden die Gewährung der Zuschüsse und deren Umfang von der Landesregierung nach Anhören des Beirates für Alpinistik verfügt; die Höhe der Zuschüsse darf höchstens 80 Prozent der Höhe der zugelassenen Ausgaben betragen. 17)

(2) 18)

17)
Art. 13 Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 36 Absatz 6 des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21, und später geändert durch Art. 19 Absatz 2 des L.G. vom 10. Jänner 2022, Nr. 1.
18)
Art. 13 Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 66 Absatz 1 Buchstabe c) des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10.

Art. 14 19)

19)
Omissis.

Art. 15 (Schlußbestimmung)

(1) Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wird in der Provinz Bozen das Regionalgesetz vom 24. Juni 1957, Nr. 14, nicht mehr angewandt.

(2) Die im II. Teil dieses Gesetzes erlassenen Bestimmungen ersetzen die mit Regionalgesetz vom 14. August 1956, Nr. 9, und mit Landesgesetz vom 17. September 1973, Nr. 56, genehmigten.

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.