(1) Der Erkundungsberechtigte muß dem Landesamt für Bergbau jedes Jahr einen ausführlichen Bericht über die im vorhergehenden Jahr durchgeführte Tätigkeit vorlegen und - nach Ablauf der Gültigkeit der Erlaubnis - einen Bericht über die Ergebnisse der Arbeiten; diesem Bericht sind Kopien der Unterlagen über die durchgeführten Erhebungen und - soweit verfügbar - solche der Schichtprofile beizulegen.
(2) Unbeschadet der Verpflichtung gemäß Artikel 9 können die betreffenden Unterlagen, sofern dem Erkundungsberechtigten die Schürferlaubnis nicht erteilt wurde, erst nach Ablauf der Gültigkeit zur Verfügung gestellt werden.
(3) Das Landesamt für Bergbau stellt die betreffenden Unterlagen gegen Bezahlung von 100.000 Lire für jede Erlaubnis aus.