(1) Die Erlaubnis zur Erkundung kann auch in Hinsicht auf Flächen erteilt werden, die bereits Gegenstand einer Erlaubnis zur Erkundung oder zum Schürfen oder einer Ermächtigung zum Abbau von mineralischen Rohstoffen sind. Auf jeden Fall müssen die Untersuchungen andere Mineralien betreffen als jene, auf die sich die vorhergehenden Maßnahmen beziehen, und dürfen nicht mit diesen Maßnahmen unvereinbar sein oder sich mit ihnen überschneiden.
(2) Zwei oder mehrere Anträge auf Erlaubnis zur Erkundung sind konkurrierend, wenn die Flächen, die erkundet werden sollen, sich - auch nur zu einem geringen Teil - überschneiden. Die Erlaubnis wird vorzugsweise einzelnen oder vereinigten örtlichen Körperschaften erteilt, weiters privaten Unternehmen mit Beteiligung der genannten Körperschaften oder - wenn keine Anträge solcher Körperschaften oder Unternehmen vorliegen - jenem privaten Unternehmen, das die beste Gewähr - sowohl für die rasche Durchführung der Erkundung als auch hinsichtlich der zu verwendenden finanziellen Mittel - bietet; bei gleicher Gewährleistung gilt die chronologische Reihenfolge der Anträge.