(1) Die Erkundung von mineralischen Rohstoffen umfaßt geophysikalische, geochemische, hydrogeologische und lagerstättenkundliche Untersuchungen unter Einschluß von Oberflächenschürfen - auch durch Bohrungen -, die darauf abzielen, die Kenntnisse über die Natur des Bodens und über eventuelle Anzeichen von unterirdischen Mineralvorkommen oder Wässern nachzuprüfen und zu ergänzen.
(2) Für die Erkundung bedarf es einer Erlaubnis.