(1) Die Erlaubnis ist nicht übertragbar; sie erlischt, außer bei Ablauf der Gültigkeit, auch bei Tod des Berechtigten, bei Verzicht oder bei Verfall.
(2) Der Verzicht darf weder Bedingungen noch Vorbehalte enthalten und wird erst nach Annahme durch den sachzuständigen Landesrat rechtswirksam; dieser muß vorher beim Landesamt für Bergbau ein diesbezügliches Gutachten einholen.