(1) Der Landtag des Trentino wählt unter seinen Mitgliedern den Präsidenten, einen Vizepräsidenten und die Sekretäre.
(2) Der Südtiroler Landtag wählt unter seinen Mitgliedern den Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und die Sekretäre. Die Vizepräsidenten werden unter den Abgeordneten gewählt, die nicht der Sprachgruppe des Präsidenten angehören. Der Präsident bestimmt den Vizepräsidenten, der ihn bei Abwesenheit oder Verhinderung vertreten soll.
(3) Für die ersten dreißig Monate der Tätigkeit des Südtiroler Landtags wird der Präsident unter den Abgeordneten der deutschen Sprachgruppe gewählt; für den darauffolgenden Zeitraum wird der Präsident unter den Abgeordneten der italienischen Sprachgruppe gewählt. Mit Zustimmung der Mehrheit der Abgeordneten der deutschen bzw. der italienischen Sprachgruppe kann für den jeweiligen Zeitraum ein Abgeordneter der ladinischen Sprachgruppe zum Präsidenten gewählt werden.36)