(1) Organe der Provinz sind: der Landtag, der Landesausschuß und der Landeshauptmann.33)
(2) In Übereinstimmung mit der Verfassung und den Grundsätzen der Rechtsordnung der Republik sowie unter Achtung der internationalen Verpflichtungen und der Bestimmungen dieses Kapitels bestimmt das Landesgesetz, das vom Landtag mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder zu genehmigen ist, die Regierungsform der Provinz und insbesondere die Modalitäten für die Wahl des Landtages, des Landeshauptmanns und der Landesräte, die Beziehungen zwischen den Organen der Provinz, die Einreichung und die Genehmigung des begründeten Mißtrauensantrags gegen den Landeshauptmann, die Fälle von Unwählbarkeit und Unvereinbarkeit in Zusammenhang mit diesen Ämtern sowie die Ausübung des Rechtes auf Volksinitiative hinsichtlich der Landesgesetze und der landesweiten aufhebenden, einführenden oder konsultativen Referenden. Um zu erreichen, daß beide Geschlechter in gleichem Maße vertreten sind, werden mit genanntem Landesgesetz paritätische Bedingungen für die Teilnahme an den Wahlen gefördert. Der gleichzeitige Rücktritt der Mehrheit der Landtagsmitglieder zieht die Auflösung des Landtags und die gleichzeitige Wahl des neuen Landtags und des Landeshauptmanns nach sich, wenn letzterer in allgemeiner direkter Wahl gewählt wird. Wird der Landeshauptmann vom Landtag gewählt, so wird der Landtag aufgelöst, wenn innerhalb neunzig Tagen nach der Wahl oder nach dem Rücktritt des Landeshauptmanns keine Mehrheit gebildet werden kann und der Landtag somit nicht funktionsfähig ist.34)
(3) In der autonomen Provinz Bozen erfolgt die Wahl des Landtags nach dem Verhältniswahlsystem. Sieht das Landesgesetz die Wahl des Landeshauptmanns von Südtirol in allgemeiner direkter Wahl vor, so ist genanntes Landesgesetz mit der Zweidrittelmehrheit der Landtagsmitglieder zu genehmigen.34)
(4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Landesgesetze werden nicht dem Regierungskommissar im Sinne des Artikels 55 Absatz 1 bekanntgegeben. Die Regierung der Republik kann die Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Landesgesetze innerhalb dreißig Tagen nach deren Kundmachung beim Verfassungsgerichtshof geltend machen.34)
(5) Über die im Absatz 2 genannten Landesgesetze wird eine Volksabstimmung auf Landesebene durchgeführt, wenn binnen drei Monaten nach ihrer Kundmachung ein Fünfzigstel der Wahlberechtigten oder ein Fünftel der Landtagsmitglieder dies beantragt; die Volksabstimmung wird durch das diesbezügliche Landesgesetz der jeweiligen Provinz geregelt. Erhält das Landesgesetz bei der Volksabstimmung nicht die Mehrheit der gültigen Stimmen, so wird es nicht beurkundet.34)
(6) Wurden die Landesgesetze mit der Zweidrittelmehrheit der Landtagsmitglieder genehmigt, so wird die Volksabstimmung nur dann durchgeführt, wenn der diesbezügliche Antrag binnen drei Monaten nach der Kundmachung von einem Fünfzehntel der bei der Landtagswahl wahlberechtigten Personen unterschrieben wird.34)