(1) Der Landesausschuß des Trentino besteht aus dem Landeshauptmann, dem Landeshauptmannstellvertreter und den Landesräten. Der Landesausschuß von Südtirol besteht aus dem Landeshauptmann, aus zwei oder drei Landeshauptmannstellvertretern und aus den Landesräten. Der Landesausschuss von Südtirol umfasst drei Landeshauptmannstellvertreter, von denen einer der ladinischen Sprachgruppe angehören muss, sofern ein Mitglied des Landesausschusses der ladinischen Sprachgruppe angehört. 39)
(2) Die Zusammensetzung des Landesausschusses von Südtirol muß im Verhältnis zur Stärke der Sprachgruppen stehen, wie sie im Landtag vertreten sind. Diejenigen Mitglieder des Landesausschusses von Südtirol, die keine Landtagsabgeordneten sind, werden vom Landtag mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder auf Vorschlag einer oder mehrerer Landtagsfraktionen gewählt, sofern die Abgeordneten der Sprachgruppe der namhaft gemachten Personen - und zwar nur die Abgeordneten der Mehrheit, die den Landesausschuß unterstützt - dem Vorschlag zustimmen. Von den Landeshauptmannstellvertretern gehört einer der deutschen, einer der italienischen und – im Fall laut Abs. 1 dritter Satz – einer der ladinischen Sprachgruppe an. 40)
(3) Der ladinischen Sprachgruppe kann die Vertretung im Landesausschuß von Südtirol auch abweichend von der proporzmäßigen Vertretung zuerkannt werden. Sitzt ein einziger ladinischer Vertreter im Landtag und wird er in den Landesausschuß gewählt, so muß er auf sein Amt als Präsident oder Vizepräsident des Landtages verzichten.
(4) Die Genehmigung des Mißtrauensantrags gegen den in allgemeiner direkter Wahl gewählten Landeshauptmann sowie dessen Absetzung oder Rücktritt ziehen den Rücktritt des Landesausschusses und die Auflösung des Landtages nach sich.41)