(1) Die von der staatlichen Behörde aus Gründen der öffentlichen Ordnung verfügten Maßnahmen, die sich auf die Wirksamkeit von Bewilligungen der Landeshauptleute9) auf dem Gebiete des Polizeiwesens oder auf andere Anordnungen aus dem Zuständigkeitsbereich des Landes auswirken, sie zeitweilig aufheben oder in irgendeiner Weise beschränken, werden nach Einholen der Stellungnahme des zuständigen Landeshauptmanns9) getroffen; die Stellungnahme muß innerhalb der in der Aufforderung gestellten Frist abgegeben werden.