(1) Die Landeshauptleute9) üben die der Behörde für öffentliche Sicherheit zustehenden und in den geltenden Gesetzen vorgesehenen Befugnisse auf folgenden Sachgebieten aus: gefährliche Industrien, lärmerzeugende und störende Gewerbe, öffentliche Betriebe, Agenturen, Druckereien, Wandergewerbe, Arbeiter und Hausangestellte, Geisteskranke, Süchtige und Bettler, Jugendliche unter 18 Jahren.
(2) Zur Ausübung der obengenannten Befugnisse bedienen sich die Landeshauptleute9) auch der Organe der staatlichen Polizei oder der Ortspolizei in Stadt und Land.
(3) Die übrigen Befugnisse, die durch die geltenden Gesetze über die öffentliche Sicherheit den Präfekten zustehen, werden dem Polizeidirektor übertragen.
(4) Davon unberührt bleiben die Befugnisse der Bürgermeister in ihrer Eigenschaft als Sicherheitsbehörde oder die der Leiter der Sicherheitspolizei in den Außendienststellen.