(1) In der Regel übt die Region die Verwaltungsbefugnisse aus, indem sie diese den Provinzen, den Gemeinden und anderen örtlichen Körperschaften überträgt oder sich deren Ämter bedient. Auf dem Sachgebiet der Feuerwehrdienste ist die Übertragung auf die Provinzen Pflicht.
(2) Die Provinzen können einige ihrer Verwaltungsbefugnisse den Gemeinden oder anderen örtlichen Körperschaften übertragen oder sich deren Ämter bedienen.