(1) Das Immobilienvermögen besteht aus Gebäuden und Gründen im Inland sowie aus Gebäuden im Ausland.
(2) Der Wert des Immobilienvermögens entspricht dem aufgewerteten Katasterwert, der für die Gemeindeimmobiliensteuer (ICI) angewandt wird, auch wenn die Immobilien von der Bezahlung der ICIbefreit sind; bei Fehlen von ICI-Werten wird die selbe Vorgangsweise wie bei der Berechnung der ICIangewandt und als Grundlage werden die Werte vergleichbarer Güter herangezogen.
(3) Der Wert der im Ausland befindlichen Gebäude wird auf Euro 550,00 pro Nettoquadratmeter festgelegt; dieser Betrag wird von der Landesregierung alle zwei Jahre angeglichen, auch mit der Festlegung unterschiedlicher Werte je nach geografischer Zone.
(4) Der Wert der Güter, die durch ein Fruchtgenuss- oder Wohnungsrecht belastet sind, wird getrennt nach dem Vermögensanteil des nackten Eigentümers und des Inhabers des dinglichen Nutzungsrechtes im Verhältnis zur Dauer des Rechtes und zum Alter des jüngsten Begünstigten erhoben, und zwar im Ausmaß der folgenden Prozentsätze:
Alter des Inhabers des dinglichen Nutzungsrechtes (in Jahren)
Vermögensanteil des Trägers des nackten Eigentums
von 0 bis 20
5 %
von 21 bis 40
10 %
von 41 bis 50
15 %
von 51 bis 56
20 %
von 57 bis 63
25 %
von 64 bis 69
30 %
von 70 bis 75
35 %
von 76 bis 82
40 %
von 83 bis 92
45 %
über 93
50 %
31)