(1) Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen für die einzelnen Bereiche werden bei der Gewährung der Leistungen die Mitglieder der Kernfamilie berücksichtigt.
(2) Als Mitglieder der Kernfamilie gelten:
(3) Wenn eine Person verheiratet ist oder eigene Kinder hat, so bildet sie mit dem Ehegatten/der Ehegattin beziehungsweise dem Lebensgefährten/der Lebensgefährtin, der/die im gemeinsamen Haushalt lebt, und mit ihren Kindern und den anderen Personen, die bezüglich der Einkommenssteuer zu ihren Lasten sind, in jedem Fall eine eigene Familiengemeinschaft.
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