(01) Nicht zum Mobiliarvermögen zählen die Summen aus Vergütungen für:
(1)Übersteigt das Mobiliarvermögen insgesamt den Freibetrag von 5.000,00 Euro, muss es vollständig erklärt werden. Ist es gleich hoch wie der Freibetrag oder niedriger als dieser, muss es nicht erklärt werden. 43)
(2)Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der einzelnen Bereiche werden die ersten 100.000,00 Euro des beweglichen Vermögens nicht berücksichtigt. 44)