(1) Bodenbeläge von Fußgängerflächen, -wegen und -rampen müssen aus rutschfestem, dichtem und homogenem Material gefertigt sein, damit keinerlei Hindernisse oder Unannehmlichkeiten bei der Fortbewegung auftreten.
(2)Eventuelle Höhenunterschiede zwischen den Elementen des Bodenbelags müssen so gering sein, dass sie kein Hindernis für Rollstuhlfahrerinnen und -fahrer darstellen. In jedem Fall muss der maximal zulässige Höhenunterschied weniger als 2,5 cm betragen. 35)
(3) Zur Orientierungshilfe für blinde oder sehbehinderte Personen sind Fußgängerwege,-flächen und -rampen durch Material- und Farbkontrastwechsel oder geeignete Oberflächengestaltung kenntlich zu machen.
(4) In den Boden eingefügte Roste müssen eine Maschenweite aufweisen, die den Durchgang einer Kugel von 2 cm Durchmesser nicht ermöglicht. Roste mit parallel angeordneten Stäben sind so einzubauen, dass die Stäbe orthogonal zur Gehrichtung stehen.