(1)Auf Parkplätzen, die zu Gebäuden oder Einrichtungen gehören oder an Fußgängerzonen angrenzen, ist für Personen mit Behinderungen mindestens ein deutlich gekennzeichneter, vorzugsweise überdachter Stellplatz vorzusehen, und zwar in unmittelbarer Nähe der Gehwege und der Eingänge von Gebäuden oder Einrichtungen, damit Personen mit Behinderungen die Gehwege und Eingänge vom Fahrzeug aus möglichst mühelos erreichen können. 36)
(2) Auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen privaten Parkplätzen muss je 20 Plätze und einen weiteren Bruchteil von 20 ein Stellplatz für Personen mit Behinderung vorhanden sein.
(3) Von den zugelassenen Stellplätzen an den Hauptstraßen müssen auf 50 Stellplätze mindestens zwei Stellplätze Personen mit Behinderung vorbehalten sein.
(4) In Beherbergungsbetrieben mit mehr als 25 Betten müssen, sofern sie mit Parkplätzen ausgestattet sind, mindestens zwei Stellplätze und ein weiterer je 40 Plätze oder Bruchteil davon für Personen mit Behinderung vorhanden sein. Außerdem muss ein hindernisfreier Weg vom Parkplatz bis zum Haupteingang oder bis zu einem gleichwertigen Eingang des Betriebs vorhanden sein.
(5) Bei Sportanlagen müssen in unmittelbarer Nähe des Haupteinganges den Fahrzeugen für Personen mit Behinderung vorbehaltene Stellplätze vorhanden sein, und zwar mindestens ein Stellplatz und zusätzlich ein Stellplatz je 40 Plätze oder Bruchteil davon. Der Weg vom Parkplatz zum Haupteingang muss benutzbar sein.
(6) Für Gesundheitseinrichtungen gilt Folgendes:
- in Gesundheitseinrichtungen muss neben den Stellplätzen laut diesem Artikel ein zusätzlicher Stellplatz für Fahrzeuge für Personen mit Behinderung in der Nähe eines jeden öffentlichen Eingangs vorhanden sein,
- die Stellplätze für Fahrzeuge für Personen mit Behinderung müssen sich an einem geeigneten Standort befinden,
- in der Nähe der öffentlichen Eingänge zu notfallmedizinischen Einrichtungen sind für Personen mit Behinderung mindestens ein Stellplatz sowie ein zusätzlicher Stellplatz je fünf vorhandene Plätze vorzusehen.
(7) Sind die von Pflichteinstellungen betroffenen Arbeitsplätze mit Parkplätzen ausgestattet, muss dem Mitarbeiter bzw. der Mitarbeiterin mit Behinderung ein Stellplatz in unmittelbarer Nähe des Gebäudeeingangs zur Verfügung gestellt werden.