(1)Diese technischen Vorschriften betreffen die Fußgängerinnen und Fußgängern im Verkehrsnetz vorbehaltenen Flächen und Wege. Sie umfassen Gehsteige, Lauben, Straßenüberquerungen für Fußgängerinnen und Fußgänger, Unter- und Überführungen, Gehwege in Grünflächen und in Gärten sowie alle in Artikel 22 genannten Parkplätze, unabhängig von der Art der umliegenden Gebäude. Die Mindestbreite der Fußgängerflächen und -wege muss mindestens 1,50 m betragen. 31)
(2) Erschließungsanlagen wie Straßenbeläge, Strom-, Wasser- und Gasverteilungsnetze sowie Telefon- und Fernmeldeanlagen dürfen kein Hindernis für die Bewegungsfreiheit der Personen darstellen.
(3) Bei der Durchführung von Arbeiten auf Fußgängerflächen und -wegen ist die zuständige Behörde dazu verpflichtet, die Benutzbarkeit in der kürzest möglichen Zeit wiederherzustellen.