(1)Höhenunterschiede können durch Rampen überwunden werden. Bei Neubauten darf die Neigung der Rampen höchstens fünf Prozent betragen beziehungsweise, falls technisch aus nachgewiesenen Gründen nicht möglich, acht Prozent. Bei Anpassungsarbeiten sind Neigungen von höchstens acht Prozent zulässig. Falls der Streckenverlauf an das Straßenniveau anbindet oder von einem Fahrweg unterbrochen wird, sind, bei einem maximalen Höhenunterschied von 15 cm, kurze Rampen mit einer Neigung von nicht mehr als 15 Prozent erlaubt. 32)
(2) Ein Höhenunterschied von mehr als 2,00 m, der ausschließlich durch aufeinander folgende Rampen überwunden wird, gilt nicht als benutzbar.
(3) Die Rampen müssen folgende Mindestbreite aufweisen:
- 0,90 m in Privatgebäuden oder Flächen, die zu Wohnbauten oder Gebäuden des sozialen Wohnbaus gehören, 33)
- 1,50 m bei Außenrampen an öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Bereichen,
- 0,90 m bei Streckenlängen unter 3 m oder wenn sie eine Treppe ergänzen.
(4) Am Rampenanfang und -ende sowie im Abstand von höchstens 10 m ist, unabhängig von der Mindestbreite, ein Podest mit den Mindestabmessungen 1,50 x 1,50 m anzuordnen, und zwar abzüglich des Schwenkbereichs etwaiger Türen.
(5) Ist neben der Rampe oder dem Podest keine geschlossene Brüstung vorhanden, so muss die Rampe über die gesamte Länge beidseitig mit einem mindestens 10 cm hohen Radabweiser versehen sein.
(6)Zudem ist ein Handlauf mit 40 bis 45 mm Durchmesser in einer von der Handlaufachse bis zum fertigen Boden gemessenen Höhe von 0,95 m bis 1,05 m anzubringen; dieser ist, wenn möglich, an den Enden um 0,30 m bis zum Mauer- bzw. Bodenanschluss weiterzuführen. In jedem Fall gelten uneingeschränkt die Vorschriften über die Mindesthöhe von Brüstungen oder Handläufen an Absturzkanten. 34)
(7) Verbindungsrampen der Gehwege zu den Gebäudezugängen müssen möglichst auf einer Länge von mindestens 1,50 m überdacht sein.