(1) In den Wettbewerbsverfahren zur Aufnahme in den Landesgesundheitsdienst erfolgt die Beurteilung durch eine Prüfungskommission, welche mit Maßnahme des Generaldirektors des jeweiligen Sanitätsbetriebes nach Ablauf der Ausschreibungsfrist ernannt wird.
(2) Die Kommissionen setzen sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche nicht nur die von den Bewerbern für die Prüfung gewählte Sprache beherrschen, sondern auch in den Prüfungsfächern als Experten gelten.
(3) Die Kommissionsmitglieder können auch ausnahmslos unter den Bediensteten der Sanitätsbetriebe oder anderer öffentlicher Verwaltungen ausgewählt werden. Die Mitglieder müssen einer Funktionsebene angehören, die wenigstens jener der ausgeschriebenen Stelle entspricht oder höher ist, die Probezeit bestanden haben und auf unbestimmte Zeit aufgenommen worden sein. Ein Mitglied übernimmt die Aufgaben des Vorsitzenden. In den Kommissionen muss die Anwesenheit beider Geschlechter gewährleistet sein, es sei denn, dies ist nicht möglich und wird begründet.
(4) Die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen passt sich der zahlenmäßigen Stärke der drei Sprachgruppen laut der jüngsten amtlichen Volkszählung, bezogen auf das Einzugsgebiet eines jeden Sanitätsbetriebes, an. Eines der Mitglieder kann auch der ladinischen Sprachgruppe angehören. Sollte das Wettbewerbsverfahren ausschließlich Stellen für die ladinische Sprachgruppe vorbehalten, so gehört ein Mitglied der Kommission der ladinischen Sprachgruppe an.
(5) Ist es absolut unmöglich, eine Kommission gemäß Absatz 4 zu ernennen, so kann der Sanitätsbetrieb von diesem abweichen.
(6) Die Kommission ist bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit Stimmenmehrheit. Für jedes ordentliche Mitglied der Kommission wird ein Ersatzmitglied ernannt.
(7) Schriftführer sind Bedienstete, die im Verwaltungsstellenplan mindestens in der sechsten Funktionsebene eingestuft sind.
(8) Die Prüfungskommission kann sich zwecks Abnahme einzelner Prüfungen von Sachverständigen, auch in der Personalauswahl, beraten lassen.
(9) Im Bedarfsfall können für ein Wettbewerbsverfahren zwei oder mehr Prüfungskommissionen ernannt werden. In diesem Fall wird die Gleichbehandlung der Bewerber durch gleiche Bewertungskriterien gewährleistet, welche in der Ausschreibung und anlässlich einer gemeinsamen Sitzung der Prüfungskommissionen festgelegt werden.
(10) Zwecks Durchführung der Prüfungen laut Artikel 3 Absatz 3 können die Prüfungskommissionen, sofern notwendig, durch weitere Mitglieder ergänzt werden, die für die Feststellung der Kenntnis des Gebrauchs von EDV-Geräten und Informatik-Anwendungen zuständig sind.
(11) Für die Wettbewerbshandlungen stehen den Kommissionsmitgliedern die Rückerstattung der Reisespesen und die Außendienstvergütung zu.
(12) In Bezug auf das Ausmaß und die Kriterien für die Zuweisung der Vergütungen an die Mitglieder der Prüfungskommission werden die einschlägigen Bestimmungen des Landes angewandt.