Kundgemacht im A.Bl. vom 5. November 2002, Nr. 46.
(1) In den Wettbewerben für den Zugang zum Landesgesundheitsdienst werden die Bewerber außer einer mündlichen auch einer oder zwei in der Regel schriftlichen oder praktischen Prüfungen unterzogen, wobei mehrere Aufgaben gestellt oder Fächer geprüft werden, welche zum Prüfungsstoff gehören.
(2) In den Wettbewerben für den Zugang zur ersten, zweiten, dritten, vierten und fünften Funktionsebene können die Prüfungen auf eine praktische und auf eine mündliche Prüfung beschränkt werden.
(3) Die schriftliche oder praktische Prüfung kann auch mit Fragebögen durchgeführt werden.
(4) Unter Beachtung der auszuübenden Aufgaben können Eignungstests durchgeführt werden; in der Regel ist ihr Bestehen Voraussetzung für die Zulassung zu den Prüfungen.