Kundgemacht im A.Bl. vom 5. November 2002, Nr. 46.
(1) In der Wettbewerbsausschreibung sind anzugeben:
(2) Entsprechend begründete Ausschreibungen können vorsehen, dass vor den Prüfungen eigene Ausleseverfahren durchgeführt werden, auch von spezialisierten Personalberatungsfirmen.
(3) Die Wettbewerbsausschreibungen können die Feststellung der Kenntnis des Gebrauchs von den meist verwendeten EDV-Geräten und Informatikanwendungen vorsehen.
(4) Der Ausschreibung wird ein Muster eines Antrages auf Zulassung zum Wettbewerb beigelegt.
(5) Die Ausschreibung wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht und weitmöglichst kundgemacht.