Kundgemacht im A.Bl. vom 5. November 2002, Nr. 46.
(1) Die Nichtzulassung zum Wettbewerb wird vom Generaldirektor des Sanitätsbetriebes oder von seinem Stellvertreter mit begründeter Maßnahme beschlossen, die dem Bewerber innerhalb von 30 Tagen ab Vollziehbarkeit der entsprechenden Entscheidung zugestellt werden muss.