(1) Wenn der Nutzer aufgrund seiner Einkommens- und Vermögenslage zur vollständigen oder teilweisen Zahlung der Tarife verpflichtet ist, jedoch nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, kann die im Sinne von Artikel 5 zuständige öffentliche Stelle, auf Antrag des Betroffenen, nach Eintragung einer Hypothek auf Sachen oder Rechte laut Artikel 2810 des Zivilgesetzbuches den erforderlichen Betrag in der vollen Höhe der Forderung vorschießen.
(2) In den unter Absatz 1 vorgesehenen Fällen werden die Forderungen der zuständigen Stelle am Tag der Entlassung des Nutzers aus der Einrichtung oder am Tag seines Todes eintreibbar. Die Erben des Nutzers können die Verbindlichkeit löschen, indem sie der zuständigen Stelle laut Artikel 5 den geschuldeten Betrag entrichten.
(3) Die Eintragung der Hypothek wird gelöscht, nachdem der laut Artikel 5 zuständigen Körperschaft der insgesamt der Körperschaft gegenüber geschuldete Betrag überwiesen ist, wobei die Überweisung in einmaliger Zahlung oder nach einem mit den Parteien vereinbarten Tilgungsplan erfolgt.9)