(1) In all jenen Fällen, in denen für die jeweilige Leistung außergewöhnliche Umstände zu bewerten sind, unterbreitet der zuständige Bedienstete seinen Entscheidungsvorschlag dem Fachbeirat laut Artikel 17 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, welcher über die Zuerkennung der Begünstigung entscheidet. 12)
(2) Für die Bereiche, die den Trägern der Sozialdienste delegiert wurden, wird in jedem Sprengel ein solcher Fachbeirat13) errichtet.
(3) Der Fachbeirat 14) laut Absatz 2 wird vom zuständigen Organ der Körperschaft ernannt und bleibt für die Dauer von fünf Jahren im Amt.
(4) Der Fachbeirat 15) laut Absatz 2 besteht aus drei effektiven Mitgliedern und 3 Ersatzmitgliedern.
Effektive Mitglieder sind:
- der Sprengelleiter,
- eine Fachkraft des Dienstbereiches der finanziellen Sozialhilfe,
- eine Sozialfachkraft des Sprengels.
Haben die außergewöhnlichen Umstände laut Absatz 1 eine Auswirkung auf die Gemeinde, oder verfügt diese über für die Entscheidung relevante Informationen, kann an den Sitzungen eine Person teilnehmen, welche die jeweilige für den Nutzer/die Nutzerin zuständige Gemeinde vertritt und vom Gemeindeausschuss ernannt wird.
Den Teilnehmern steht kein Sitzungsgeld zu. 16)
(5) Für die Bereiche, die in die Zuständigkeit der Gemeinden fallen, ist es Aufgabe der Gemeinden, einen Fachbeirat 17) für die Erledigung der Aufgaben laut Absatz 1 zu errichten.
(6) Die Entscheidung des Fachbeirates 18) wird protokolliert. Sekretär ist ein Verwaltungsbediensteter der Trägerkörperschaft.
(7) Die Frist für den Abschluss des Verfahrens beträgt 30 Tage und läuft ab dem Tag des Erhalts des Gesuches. 19)
(8) Die Entscheidungsergebnisse sind den Betroffenen, gegebenenfalls auszugsweise, innerhalb von fünf Tagen ab Entscheidung mitzuteilen.