Kundgemacht im A.Bl. vom 4. August 1992, Nr. 32.
(1) Mit der Leitung der Schule wird ein Arzt, vorrangsweise mit Fachausbildung in Orthopädie, beauftragt.
(2) Der Schulleiter wird von einem Lehrassistenten unterstützt, der das Praktikum koordiniert und die Leistungen der Teilnehmer bewertet.
(3) Als Lehrkräfte können folgende Personen beauftragt werden:
(4) Der Sekretär der Schule übt die Verwaltungstätigkeit aus und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse des Leitungsgremiums.
(5) Die Lehrerkonferenz setzt sich zusammen aus den Lehrkräften und dem Schulleiter als Vorsitzenden.